Starten mit Modellflugzeugen von nicht genehmigten Geländen
Modellflugzeuge sind Luftfahrzeuge und unterliegen dem Luftverkehrsgesetz (§1 LuftVG)
Seit 10. August 2005 ist ausnahmslos für alle Modellflugzeuge unabhängig von ihrer
Abflugmasse eine Modell-Halterhaftpficht-Versicherung gesetzlich vorgeschrieben.
Mindestdeckung : 750.000 Rechnungseinheiten entsprechen ca. 920.000,00 €
(§33, 37, 43.2 LuftVG)
Eine Genehmigung des Grundstückseigentümers sollte vorliegen (am besten schriftlich).
Grundsätzlich darf nur mit Modellen unter 5 kg Abfluggewicht (auch Segelflugmodelle)
geflogen werden. (§ 16 1.1a LuftVO)
Raketenmodelle dürfen nur mit einem maximalen Treibsatz von unter 20g ausgerüstet sein.
Bei Modellen mit Verbrennungsantrieb (z.B. Kolbenmotor, Turbine) muss eine Entfernung
von mind. 1,5 km zum nächsten Wohngebiet eingehalten werden. (§ 16 1.1c LuftVO)
Der Begriff Wohngebiet wird unterschiedlich von den Ämtern und Gerichten ausgelegt.
Der Aufstieg von Flugmodellen aller Art setzt einen Abstand von mindestens 1,5 km zu
Flugplätzen voraus. (§ 16 1.1 d LuftVO)
Nach § 16 a 2. LuftVO (besondere Benutzung des kontrollierten Luftraumes) muss bei der
zuständigen Luftverkehrskontrollstelle erfragt werden, ob das zu benutzende Gelände im
kontrollierten Luftraum liegt. Im gegebenen Fall ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe
einzuholen.
Daneben sind auch noch die Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer
sowie die der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen.
Diese Aufstellung erhebt nicht den Anspruch allumfassend zu sein.
Bei Nichteinhaltung der oben aufgeführten Punkte (auch nur einzelner Punkt)
kann der Versicherungsschutz im Schadensfall gefährdet sein, oder der Versicherer
nimmt nach erfolgter Leistung eventuell beim Schadenverursacher Regress.
Wir halten diesen Hinweis im Sinne der möglichst umfassenden Aufklärung
der Modellflieger für angebracht.