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Die Zeiten in denen zivile Drohnen nur für Bastler und Technikbegeisterte ein Thema war sind vorbei.
Mit Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (LuftVG) sind zivile Drohnen nun anerkannte Luftfahrzeuge. Konkretisierende Ausgestaltungen werden in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.
Die Änderung des LuftVG macht Sinn, kommen Studien zu dem Ergebnis, dass der zivile Markt in Europa für Drohnen beständig und im erheblichen Maße wächst. Auf lange Sicht wird prognostiziert, kann der zivile Markt für Drohnen den militärischen Markt sogar übertreffen.
Der mediale vielbeachtete Verstoß des Online-Händlers Amazon, bestellte Waren binnen 30 Minuten direkt beim Kunden mittels eines „Octocopters“, einer sog. zivilen Drohne, in den nächsten vier bis fünf Jahren zustellen zu wollen, stellt insofern keine „Medienente“ dar.
Vor allem der private Bereich bedient sich inzwischen schon der zivilen Drohne: Waldbesitzer verschaffen sich einen Überblick über ihren Baumbestand, Landwirte kontrollieren ihren Agrarbestand, Vermesser vermessen Grundstücksgrenzen und Wissenschaftler erkunden damit unzugängliche Gebiete. Selbst die Deutsche Bahn möchte zivile Drohnen zur Verhinderung nächtlicher Sprühaktionen und Metalldiebstählen einsetzen.
Bestimmungen des LuftVG und der LuftVO
Viel mehr, als dass zivile Drohnen nun anerkannte Luftfahrzeuge sind, wurde im LuftVG nicht geändert. § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG bestimmt nun, dass als Luftfahrzeuge ebenfalls unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation gelten, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass zivile Drohnen, die im Rahmen der Sport- und Freizeitgestaltung genutzt werden, eine weniger strenge Reglementierung des LuftVG stattfindet. Drohnenflüge im rein privaten Bereich sind nur für den Fall genehmigungspflichtig, als dass die Drohne über fünf Kilogramm wiegt. Ansonsten bedarf es für die Nutzung keiner behördlichen Erlaubnis. Gesetzliche Anforderungen an den Führer einer zivilen Drohne werden zudem nicht gestellt. Das bedeutet, dass keinerlei Kenntnisse von Luftverkehrsregeln nachgewiesen werden müssen. Alterbeschränkungen gibt es nicht. Jedermann, also auch schon Kinder und Jugendliche, dürfen somit uneingeschränkt ein solches unbemanntes Fluggerät kontrollieren.
Trotzdem gelten auch im privaten Bereich Einschränkungen: Zu Flugplätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern einzuhalten. Spezielle Flugverbotszonen bestehen etwa beim Regierungsviertel in Berlin. Einige Bundesländer verbieten darüber hinaus Flüge über Gebiete wie militärische Anlagen und Atomkraftwerke. Überflüge über Industrieanlagen, Unglücksorte oder Menschenansammlungen bedürfen gesonderte amtliche Genehmigungen der jeweiligen Einsatzbehörde, § 6 Abs. 4 Nr. 1 LuftVO.
Der Flug hat zudem stets innerhalb der Sichtweite der steuernden Person zu erfolgen, d.h. auf freier Fläche in einer Maximalentfernung von 200-300 Metern. Hinsichtlich der Flughöhe sehen die Bundesländer ein Maximum von 30 bis 100 Metern vor.
Der Gesetzgeber hat damit die freie Benutzung des Luftraums durch zivile Drohnen eingeschränkt, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Es entspricht also dem Zweck des Luftrechts den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zu beschränken, wenn und soweit diese das Potenzial haben, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gefährden.
Unbemannte Luftfahrzeuge weisen im Gegensatz zu bemannten Luftfahrzeugen ein besonders erhöhtes Risiko auf. Ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem besteht aus dem eigentlichen Luftfahrzeug, der Bodenstation und der Kommunikationstechnik und damit insgesamt aus drei statt einer möglichen Fehlerquelle. Die noch zu meisternde sichere Integration des zivilen Drohnenverkehrs in den Luftraum bürgt insofern noch Unsicherheiten, die durch die Reglementierung des LuftVG zum Ausdruck kommen.
Insofern müssen zivile Drohnen, die jedoch außerhalb des privaten Bereiches, also zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, die weiteren Anwendungsvorschriften des LuftVG und der LuftVO beachten. Bei gewerblichen Einsätzen der Drohne, die ein Gewicht bis zu fünf Kilo hat, ist eine Aufstiegsgenehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden notwendig, § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO. Unbemannte Luftfahrzeuge über 25 Kilo dürfen gar nicht erst fliegen.
In Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Landesbehörden die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster. Diese bieten eine zweijährige „allgemeine Aufstiegserlaubnis“ für die gesamte Bundesrepublik an.
Erforderlich für eine solche Genehmigung ist ein Versicherungsnachweis. Da die meisten Haftpflichtversicherungen „Drohnen-Schäden“ vertraglich ausschließen, bedarf es des Abschlusses einer speziellen Versicherung, vgl. § 33 ff. LuftVG. Eine solche wird unter anderem von Modellflugverbänden angeboten. Weitere Erfordernisse sind Angaben über Schulungen oder Erfahrungen des Steuerers sowie technische Angaben zu der eingesetzten Drohne.
Bei Modellen mit einem Gewicht über fünf Kilogramm bedarf es grundsätzlich einer Einzelgenehmigung. Zu den oben genannten Voraussetzungen werden dabei weitere Prüfungen bezüglich der Zustimmung des Geländeeigentümers oder des am Ort des geplanten Aufstieges zuständigen Ordnungsamts geprüft.
Problemstellungen durch den Einsatz ziviler Drohnen
Diese Entwicklung, die der technische Fortschritt beschert, führt nicht selten zu neuen Konflikten und neuen rechtlichen Fragestellungen des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Eigentums bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen.
Datenschutzrecht
Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von privaten Drohnen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennt keine Regelungen, die den Gebrauch einer privaten Drohne verbieten könnten.
Auch die im Rahmen eines solchen zivilen Drohnenfluges angefertigten Foto- und Filmaufnahmen unterfallen nicht den Bereich des BDSG, sofern diese Aufnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwendet werden. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 S.2 BDSG privilegiert insofern den familiären und persönlichen Bereich. Familiäre oder persönliche Aktivitäten markieren nämlich die Grenze, jenseits derer das BDSG keinen Regelungsanspruch mehr erhebt (BDSG, § 27 Rn. 43).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die zivile Drohne zu gewerblichen, insbesondere für die Überwachung von anderen Personen eingesetzt wird.
Die Rechtsprechung über die Überwachung mittels GPS-Empfänger (BGH, Urteil v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13) kann dabei auch auf die zivile Drohnenüberwachung angewendet werden. So wenig Überwachungen durch GPS-Systeme durchgeführt werden dürfen, so wenig dürfen diese Überwachungen nun durch zivile Drohnen übernommen werden. Diese können sogar noch in erheblicherem Maße Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn sie laufend Bild- oder Filmmaterial des Beobachteten liefern.
In solchen Fällen ist dann eine ordnungswidrige Handlung gemäß § 43 BDSG anzunehmen, da in der Regel keine Befugnis nach den §§ 28, 29 BDSG vorliegen wird. Im Falle eines erhaltenen Entgeltes liegt sogar eine strafbare Handlung gemäß § 44 BDSG.
Urheberrecht
Auch im Urheberrecht kann es bei der Verwendung von zivilen Drohnen zu rechtlichen Fragestellungen kommen. Insbesondere dann, wenn die zivile Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist und Bildaufnahmen von Veranstaltungen, Gebäude und Landschaften oder auch Personen angefertigt werden.
1) Öffentliche Veranstaltungen
Drohnenaufnahmen, die auf öffentlichen Veranstaltungen angefertigt werden, bedürfen grundsätzlich nicht der Einwilligungspflicht der abgebildeten Personen, solange die Veranstaltung und nicht jede einzelne Person das Hauptmotiv der Bilder sind. So lässt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Verbreitung von Bildaufnahmen zu, wenn diese von Versammlungen Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt werden.
Diese Ausnahmebestimmung dient dem Informationsinteresse und der Abbildungs-, bzw. Pressefreiheit. Wer in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er im Zuge des Geschehens abgebildet wird, und seine persönlichkeitsrechtlichen Belange insoweit hinten anstellen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 38).
Voraussetzung für die zustimmungsfreie Abbildung und Verwertung von nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG privilegierten Fotografien ist, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur die einzelne Person abgebildet ist. Die Erkennbarkeit eines einzelnen oder einzelner Abgebildeter allein schließt die Ausnahme allerdings noch nicht aus (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 40).
Durch den weit zu verstehenden Begriff der „Versammlung, Aufzüge und ähnliche Vorgänge“ muss eine Abgrenzung für private Veranstaltungen vorgenommen werden, die augenscheinlich nicht den Willen haben in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
2) Öffentliche Bauwerke
Dieselbe Wertung kommt auch bei Werken an öffentlichen Plätze in der Vorschrift des § 59 UrhG und in der Freiheit des Luftraums nach § 1 LuftVG zum Ausdruck.
§ 59 UrhG erlaubt jedermann die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die jedermann frei zugänglich und damit der Allgemeinheit gewidmet sind (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 59 Rn. 3).
Im nichtöffentlichen Bereich ist wiederum eine differenzierte Betrachtung notwendig. Werke der Baukunst sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG grundsätzlich urheberrechtsfähig, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Bauwerke aller Art können somit urheberrechtlich geschützt sein.
Zwar gilt nach § 59 UrhG auch die Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Bauwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, bildlich anzufertigen und anschließend auch zu vervielfältigen, zu verbreiten und auch öffentlich wiederzugeben, sog. Panoramafreiheit. Entscheidendes Kriterium ist damit allein, dass es von allgemein zugänglichem Straßenland einsehbar ist (LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381).
Perspektiven, die sich aus einer Luftaufnahme ergeben, fallen mithin schon überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des § 59 UrhG.
Insofern ist es gar nicht mehr ausschlaggebend, dass von der zustimmungsfreien Nutzungshandlung solche bildliche Aufnahmen, die Ausschnitte zeigen, die gerade nicht von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zu sehen sind, nicht gedeckt sind. (BGH, Urteil v. 05.06.2013 – Az.: I ZR 192/00).
3) Fremde befriedete Grundstücke und Personen
Die eigentliche Problematik besteht jedoch in dem Überfliegen und dem damit einhergehenden Einblick auf an sich abgeschirmte private Grundstücksbereiche während des Drohnenfluges und einer dadurch resultierenden möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG.
1.1) Drohnenüberflug mit Kamera ohne dauerhaften Speichervorgang
Bei zivilen Drohnen besteht grundsätzlich die technische Möglichkeit, diese mit einer Kamera auszustatten, die ohne einen Speichervorgang Bilder überträgt. Es findet insofern eine „Live-Übertragung“ des Überfluges statt.
§ 1 Abs. 1 LuftVG bestimmt, dass die Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist, soweit es nicht unter anderem durch Gesetz oder Rechtsvorschriften eingeschränkt wird. § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG erlaubt dabei diese Nutzung des bodennahen Luftraums auch mittels ziviler Drohnen.
Hiermit einhergehend stellt sich die Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass man während des Überflugvorganges über fremde Grundstücke einen Einblick auf diese gewinnen kann. Insofern könnte durchaus kritisch zu hinterfragen sein, wie es sich verhält, dass bei zivilen Drohnen, die mit einer Kamera ausgestattet sind zum Flug als solchen über das Grundstück auch eine Beeinträchtigung der privaten Sphäre hinzukommt. Der zivile Drohnenflieger kann in der Regel beim Überflug nämlich durchaus auch Einblicke in fremde Grundstücke erhalten.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die mit dem Flugverkehr einhergehenden gewöhnlichen Belästigungen und Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind. Hiervon inbegriffen ist folglich nicht nur das Erkennen der zivilen Drohne im Luftraum über dem Grundstück, sondern auch die durch sie unter Umständen erfolgte Geräuschkulisse. Ein lückenloser Schutz gegen Einsichtnahme ist bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete regelmäßig nicht gegeben, sodass jedenfalls keine signifikante Verringerung der Nutzung des eigenen Grundstücks bewirkt wird. Ansonsten würde sich für den Führer der zivilen Drohne, die grundsätzlich im Rahmen des § 1 LuftVG zu erlaubten Zwecken eingesetzt wird, ein Totalverbot ergeben.
Einschränkungen müssen jedoch bei regelmäßig stattfindenden zivilen Drohnenflügen über immer das gleiche Grundstück gemacht werden. In solchen Fällen findet durch den Überflug eine Intensität statt, welche nicht mehr den Zweck eines im Rahmen des Flugvorganges notwendigen Überflugs des Grundstücks zugrunde liegt.
Selbstverständlich von vornherein unzulässig sind Überflüge, die gerade nur dazu dienen den Grundstücksbesitzer zu beobachten.
2.2) Drohnenüberflug mit Kamera mit dauerhaftem Speichervorgang
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit mit einer mit Kamera ausgestatteten zivilen Drohne Bildaufnahmen anzufertigen.
Recht am eigenen Bild
Wie bei herkömmlichen Fotografien gilt auch bei der Bildaufnahme mit zivilen Drohnen, dass das in §§ 22, 23 KUG geschützte Recht am eigenen Bild nicht verletzt werden darf. Bildnisse dürfen dabei nach § 22 S.1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Der Begriff des Verbreitens nach dem KUG ist dabei weiter als § 17 Abs. 1 UrhG, der eine öffentliche Verbreitung verlangt; es ist auch die Verbreitung im privaten Bereich erfasst. Zu welchem Zweck die Verbreitung erfolgt, ist unerheblich. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verbreitung gewerbsmäßig oder gegen Entgelt erfolgt (Ahlberg/Götting, Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 22 KUG Rn. 52).
Nicht umfasst ist weder im Rahmen des § 22 KUG noch im § 17 UrhG die Herstellung. Solange die mittels der Drohne angefertigten Fotografien also nur in der eigenen Sphäre verbleiben, liegt keine Verletzung des Rechts am eigenen Bildes gemäß § 22 S. 1 KUG vor.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen kann dagegen sehr wohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen.
In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten soll.
Der autonome Bereich privater Lebensgestaltung schützt nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre und gewährt die Befugnis jedes Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben, sondern darüber gewährt es auch dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen.
Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Dieses gilt auch für die Anfertigung von Foto und Filmaufnahmen einer Person auf einem Grundstück mittels ziviler Drohne. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Person auch identifizierbar ist. Verschwommene Aufnahmen aus Vogelperspektive reichen hierfür nicht aus.
Die Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Überfliegen mittels einer zivilen Drohne dürfte das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen. Ein ziviler Drohnenflug, vor allem wenn er rein privat ausgeführt wird, knüpft in seinem Zweck nicht an die Aufnahme von Bildern anderer Personen an.
Strafrechtliche Grenzen
Gerade das Beispiel des Überfliegens des Nachbargrundstücks mittels einer zivilen Drohne zeigt, dass man sich schnell ungewollt im strafrechtlichen Sanktionsbereich des § 201 a StGB befindet. § 201 a StGB stellt schon die Herstellung oder Übertragung einer unbefugten Bildaufnahme von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und Strafe. Gemeinsames Rechtsgut aller Tatbestandsalternativen des § 201a ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf informelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG v. 15. 12. 1999 – 1 BvR 653/96; BVerfG v. 13. 4. 2000 – 1 BvR 2080/98; BVerfG v. 12. 8. 2010 – 2 BvR 1447/10) – allerdings eingeschränkt auf den höchstpersönlichen Lebensbereich (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn. 7). Im Gegensatz zu § 33 iVm. §§ 22, 23 KUG kommt es bei § 201a nicht darauf an, ob die abgebildete Person eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ist (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn.8)
Aufnehmen ist dabei das Fixieren des Bildes / der Bilder auf technischem Wege auf Filmmaterial oder einem beliebigen anderen Bild- oder Datenträger in der Weise, dass eine (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung von Bildern oder Bildfolgen (Video) hierdurch ermöglicht wird (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn. 26).
Insofern besteht schon die Möglichkeit, sich bei gemachten Aufnahmen im strafrechtlichen Bereich zu bewegen.
Eingriff in das Eigentumsrecht
Das Überfliegen eines Grundstücks mittels ziviler Drohne stellt keinen Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers dar.
Ein solcher Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 1004 Abs. 2 iVm. § 905 BGB. § 905 BGB regelt die zur Ausübung des Herrschaftsrechts unerlässliche Erstreckung des Grundeigentums nach „oben“ und „unten“ (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). § 905 S. 2 BGB setzt dem Verbietungsrecht des Eigentümers insoweit Schranken, als er an der Ausschließung fremder Einwirkungen kein objektiv schutzwürdiges Interesse (mehr) hat (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). Der Raum über der Oberfläche ist die senkrechte Luftsäule über dem Grundstück. Hier ist der Eigentümer in seinem Verbietungsrecht nicht nur durch § 905 S. 2, sondern auch durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 2).
Eine solche spezialgesetzliche Regelung stellt der § 1 LuftVG dar, der den Eigentümer zur entschädigungslosen Duldung der Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge verpflichtet (Barber, WRP 2006, 184, 185 f.).
Einschränkungen sind hierbei jedoch wiederum dann vorzunehmen, wenn die zivilen Drohnenflüge in einer erhöhten Intensität über das Grundstück stattfinden und insofern nicht mehr dem Zweck des § 1 LuftVG entsprechen. Eine Einschränkung im Rahmen des § 905 S. 2 BGB durch spezialgesetzliche Regelungen kann dann nicht mehr erfolgen.
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Die Zeiten in denen zivile Drohnen nur für Bastler und Technikbegeisterte ein Thema war sind vorbei.
Mit Inkrafttreten des 14. Gesetzes zur Änderung des Luftfahrtgesetzes (LuftVG) sind zivile Drohnen nun anerkannte Luftfahrzeuge. Konkretisierende Ausgestaltungen werden in der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geregelt.
Die Änderung des LuftVG macht Sinn, kommen Studien zu dem Ergebnis, dass der zivile Markt in Europa für Drohnen beständig und im erheblichen Maße wächst. Auf lange Sicht wird prognostiziert, kann der zivile Markt für Drohnen den militärischen Markt sogar übertreffen.
Der mediale vielbeachtete Verstoß des Online-Händlers Amazon, bestellte Waren binnen 30 Minuten direkt beim Kunden mittels eines „Octocopters“, einer sog. zivilen Drohne, in den nächsten vier bis fünf Jahren zustellen zu wollen, stellt insofern keine „Medienente“ dar.
Vor allem der private Bereich bedient sich inzwischen schon der zivilen Drohne: Waldbesitzer verschaffen sich einen Überblick über ihren Baumbestand, Landwirte kontrollieren ihren Agrarbestand, Vermesser vermessen Grundstücksgrenzen und Wissenschaftler erkunden damit unzugängliche Gebiete. Selbst die Deutsche Bahn möchte zivile Drohnen zur Verhinderung nächtlicher Sprühaktionen und Metalldiebstählen einsetzen.
Bestimmungen des LuftVG und der LuftVO
Viel mehr, als dass zivile Drohnen nun anerkannte Luftfahrzeuge sind, wurde im LuftVG nicht geändert. § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG bestimmt nun, dass als Luftfahrzeuge ebenfalls unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation gelten, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass zivile Drohnen, die im Rahmen der Sport- und Freizeitgestaltung genutzt werden, eine weniger strenge Reglementierung des LuftVG stattfindet. Drohnenflüge im rein privaten Bereich sind nur für den Fall genehmigungspflichtig, als dass die Drohne über fünf Kilogramm wiegt. Ansonsten bedarf es für die Nutzung keiner behördlichen Erlaubnis. Gesetzliche Anforderungen an den Führer einer zivilen Drohne werden zudem nicht gestellt. Das bedeutet, dass keinerlei Kenntnisse von Luftverkehrsregeln nachgewiesen werden müssen. Alterbeschränkungen gibt es nicht. Jedermann, also auch schon Kinder und Jugendliche, dürfen somit uneingeschränkt ein solches unbemanntes Fluggerät kontrollieren.
Trotzdem gelten auch im privaten Bereich Einschränkungen: Zu Flugplätzen ist ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern einzuhalten. Spezielle Flugverbotszonen bestehen etwa beim Regierungsviertel in Berlin. Einige Bundesländer verbieten darüber hinaus Flüge über Gebiete wie militärische Anlagen und Atomkraftwerke. Überflüge über Industrieanlagen, Unglücksorte oder Menschenansammlungen bedürfen gesonderte amtliche Genehmigungen der jeweiligen Einsatzbehörde, § 6 Abs. 4 Nr. 1 LuftVO.
Der Flug hat zudem stets innerhalb der Sichtweite der steuernden Person zu erfolgen, d.h. auf freier Fläche in einer Maximalentfernung von 200-300 Metern. Hinsichtlich der Flughöhe sehen die Bundesländer ein Maximum von 30 bis 100 Metern vor.
Der Gesetzgeber hat damit die freie Benutzung des Luftraums durch zivile Drohnen eingeschränkt, um die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Es entspricht also dem Zweck des Luftrechts den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zu beschränken, wenn und soweit diese das Potenzial haben, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gefährden.
Unbemannte Luftfahrzeuge weisen im Gegensatz zu bemannten Luftfahrzeugen ein besonders erhöhtes Risiko auf. Ein unbemanntes Luftfahrzeugsystem besteht aus dem eigentlichen Luftfahrzeug, der Bodenstation und der Kommunikationstechnik und damit insgesamt aus drei statt einer möglichen Fehlerquelle. Die noch zu meisternde sichere Integration des zivilen Drohnenverkehrs in den Luftraum bürgt insofern noch Unsicherheiten, die durch die Reglementierung des LuftVG zum Ausdruck kommen.
Insofern müssen zivile Drohnen, die jedoch außerhalb des privaten Bereiches, also zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, die weiteren Anwendungsvorschriften des LuftVG und der LuftVO beachten. Bei gewerblichen Einsätzen der Drohne, die ein Gewicht bis zu fünf Kilo hat, ist eine Aufstiegsgenehmigung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden notwendig, § 16 Abs. 1 Nr. 7 LuftVO. Unbemannte Luftfahrzeuge über 25 Kilo dürfen gar nicht erst fliegen.
In Nordrhein-Westfalen sind die zuständigen Landesbehörden die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster. Diese bieten eine zweijährige „allgemeine Aufstiegserlaubnis“ für die gesamte Bundesrepublik an.
Erforderlich für eine solche Genehmigung ist ein Versicherungsnachweis. Da die meisten Haftpflichtversicherungen „Drohnen-Schäden“ vertraglich ausschließen, bedarf es des Abschlusses einer speziellen Versicherung, vgl. § 33 ff. LuftVG. Eine solche wird unter anderem von Modellflugverbänden angeboten. Weitere Erfordernisse sind Angaben über Schulungen oder Erfahrungen des Steuerers sowie technische Angaben zu der eingesetzten Drohne.
Bei Modellen mit einem Gewicht über fünf Kilogramm bedarf es grundsätzlich einer Einzelgenehmigung. Zu den oben genannten Voraussetzungen werden dabei weitere Prüfungen bezüglich der Zustimmung des Geländeeigentümers oder des am Ort des geplanten Aufstieges zuständigen Ordnungsamts geprüft.
Problemstellungen durch den Einsatz ziviler Drohnen
Diese Entwicklung, die der technische Fortschritt beschert, führt nicht selten zu neuen Konflikten und neuen rechtlichen Fragestellungen des Datenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Eigentums bis hin zu strafrechtlichen Sanktionen.
Datenschutzrecht
Datenschutzrechtlich ist der Einsatz von privaten Drohnen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennt keine Regelungen, die den Gebrauch einer privaten Drohne verbieten könnten.
Auch die im Rahmen eines solchen zivilen Drohnenfluges angefertigten Foto- und Filmaufnahmen unterfallen nicht den Bereich des BDSG, sofern diese Aufnahmen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwendet werden. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 S.2 BDSG privilegiert insofern den familiären und persönlichen Bereich. Familiäre oder persönliche Aktivitäten markieren nämlich die Grenze, jenseits derer das BDSG keinen Regelungsanspruch mehr erhebt (BDSG, § 27 Rn. 43).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die zivile Drohne zu gewerblichen, insbesondere für die Überwachung von anderen Personen eingesetzt wird.
Die Rechtsprechung über die Überwachung mittels GPS-Empfänger (BGH, Urteil v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13) kann dabei auch auf die zivile Drohnenüberwachung angewendet werden. So wenig Überwachungen durch GPS-Systeme durchgeführt werden dürfen, so wenig dürfen diese Überwachungen nun durch zivile Drohnen übernommen werden. Diese können sogar noch in erheblicherem Maße Persönlichkeitsrechte verletzen, wenn sie laufend Bild- oder Filmmaterial des Beobachteten liefern.
In solchen Fällen ist dann eine ordnungswidrige Handlung gemäß § 43 BDSG anzunehmen, da in der Regel keine Befugnis nach den §§ 28, 29 BDSG vorliegen wird. Im Falle eines erhaltenen Entgeltes liegt sogar eine strafbare Handlung gemäß § 44 BDSG.
Urheberrecht
Auch im Urheberrecht kann es bei der Verwendung von zivilen Drohnen zu rechtlichen Fragestellungen kommen. Insbesondere dann, wenn die zivile Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist und Bildaufnahmen von Veranstaltungen, Gebäude und Landschaften oder auch Personen angefertigt werden.
1) Öffentliche Veranstaltungen
Drohnenaufnahmen, die auf öffentlichen Veranstaltungen angefertigt werden, bedürfen grundsätzlich nicht der Einwilligungspflicht der abgebildeten Personen, solange die Veranstaltung und nicht jede einzelne Person das Hauptmotiv der Bilder sind. So lässt § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG die Verbreitung von Bildaufnahmen zu, wenn diese von Versammlungen Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen angefertigt werden.
Diese Ausnahmebestimmung dient dem Informationsinteresse und der Abbildungs-, bzw. Pressefreiheit. Wer in der Öffentlichkeit an Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er im Zuge des Geschehens abgebildet wird, und seine persönlichkeitsrechtlichen Belange insoweit hinten anstellen (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 38).
Voraussetzung für die zustimmungsfreie Abbildung und Verwertung von nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG privilegierten Fotografien ist, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur die einzelne Person abgebildet ist. Die Erkennbarkeit eines einzelnen oder einzelner Abgebildeter allein schließt die Ausnahme allerdings noch nicht aus (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 23 KUG Rn. 40).
Durch den weit zu verstehenden Begriff der „Versammlung, Aufzüge und ähnliche Vorgänge“ muss eine Abgrenzung für private Veranstaltungen vorgenommen werden, die augenscheinlich nicht den Willen haben in der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.
2) Öffentliche Bauwerke
Dieselbe Wertung kommt auch bei Werken an öffentlichen Plätze in der Vorschrift des § 59 UrhG und in der Freiheit des Luftraums nach § 1 LuftVG zum Ausdruck.
§ 59 UrhG erlaubt jedermann die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die jedermann frei zugänglich und damit der Allgemeinheit gewidmet sind (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 59 Rn. 3).
Im nichtöffentlichen Bereich ist wiederum eine differenzierte Betrachtung notwendig. Werke der Baukunst sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG grundsätzlich urheberrechtsfähig, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Bauwerke aller Art können somit urheberrechtlich geschützt sein.
Zwar gilt nach § 59 UrhG auch die Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Bauwerke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, bildlich anzufertigen und anschließend auch zu vervielfältigen, zu verbreiten und auch öffentlich wiederzugeben, sog. Panoramafreiheit. Entscheidendes Kriterium ist damit allein, dass es von allgemein zugänglichem Straßenland einsehbar ist (LG Berlin NJW 1996, 2380, 2381).
Perspektiven, die sich aus einer Luftaufnahme ergeben, fallen mithin schon überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des § 59 UrhG.
Insofern ist es gar nicht mehr ausschlaggebend, dass von der zustimmungsfreien Nutzungshandlung solche bildliche Aufnahmen, die Ausschnitte zeigen, die gerade nicht von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zu sehen sind, nicht gedeckt sind. (BGH, Urteil v. 05.06.2013 – Az.: I ZR 192/00).
3) Fremde befriedete Grundstücke und Personen
Die eigentliche Problematik besteht jedoch in dem Überfliegen und dem damit einhergehenden Einblick auf an sich abgeschirmte private Grundstücksbereiche während des Drohnenfluges und einer dadurch resultierenden möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG.
1.1) Drohnenüberflug mit Kamera ohne dauerhaften Speichervorgang
Bei zivilen Drohnen besteht grundsätzlich die technische Möglichkeit, diese mit einer Kamera auszustatten, die ohne einen Speichervorgang Bilder überträgt. Es findet insofern eine „Live-Übertragung“ des Überfluges statt.
§ 1 Abs. 1 LuftVG bestimmt, dass die Nutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei ist, soweit es nicht unter anderem durch Gesetz oder Rechtsvorschriften eingeschränkt wird. § 1 Abs. 2 S. 3 LuftVG erlaubt dabei diese Nutzung des bodennahen Luftraums auch mittels ziviler Drohnen.
Hiermit einhergehend stellt sich die Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, dass man während des Überflugvorganges über fremde Grundstücke einen Einblick auf diese gewinnen kann. Insofern könnte durchaus kritisch zu hinterfragen sein, wie es sich verhält, dass bei zivilen Drohnen, die mit einer Kamera ausgestattet sind zum Flug als solchen über das Grundstück auch eine Beeinträchtigung der privaten Sphäre hinzukommt. Der zivile Drohnenflieger kann in der Regel beim Überflug nämlich durchaus auch Einblicke in fremde Grundstücke erhalten.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die mit dem Flugverkehr einhergehenden gewöhnlichen Belästigungen und Unannehmlichkeiten hinzunehmen sind. Hiervon inbegriffen ist folglich nicht nur das Erkennen der zivilen Drohne im Luftraum über dem Grundstück, sondern auch die durch sie unter Umständen erfolgte Geräuschkulisse. Ein lückenloser Schutz gegen Einsichtnahme ist bei Grundstücken innerhalb bebauter Gebiete regelmäßig nicht gegeben, sodass jedenfalls keine signifikante Verringerung der Nutzung des eigenen Grundstücks bewirkt wird. Ansonsten würde sich für den Führer der zivilen Drohne, die grundsätzlich im Rahmen des § 1 LuftVG zu erlaubten Zwecken eingesetzt wird, ein Totalverbot ergeben.
Einschränkungen müssen jedoch bei regelmäßig stattfindenden zivilen Drohnenflügen über immer das gleiche Grundstück gemacht werden. In solchen Fällen findet durch den Überflug eine Intensität statt, welche nicht mehr den Zweck eines im Rahmen des Flugvorganges notwendigen Überflugs des Grundstücks zugrunde liegt.
Selbstverständlich von vornherein unzulässig sind Überflüge, die gerade nur dazu dienen den Grundstücksbesitzer zu beobachten.
2.2) Drohnenüberflug mit Kamera mit dauerhaftem Speichervorgang
Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit mit einer mit Kamera ausgestatteten zivilen Drohne Bildaufnahmen anzufertigen.
Recht am eigenen Bild
Wie bei herkömmlichen Fotografien gilt auch bei der Bildaufnahme mit zivilen Drohnen, dass das in §§ 22, 23 KUG geschützte Recht am eigenen Bild nicht verletzt werden darf. Bildnisse dürfen dabei nach § 22 S.1 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Der Begriff des Verbreitens nach dem KUG ist dabei weiter als § 17 Abs. 1 UrhG, der eine öffentliche Verbreitung verlangt; es ist auch die Verbreitung im privaten Bereich erfasst. Zu welchem Zweck die Verbreitung erfolgt, ist unerheblich. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Verbreitung gewerbsmäßig oder gegen Entgelt erfolgt (Ahlberg/Götting, Beck’scher Online-Kommentar Urheberrecht, § 22 KUG Rn. 52).
Nicht umfasst ist weder im Rahmen des § 22 KUG noch im § 17 UrhG die Herstellung. Solange die mittels der Drohne angefertigten Fotografien also nur in der eigenen Sphäre verbleiben, liegt keine Verletzung des Rechts am eigenen Bildes gemäß § 22 S. 1 KUG vor.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Die Anfertigung von Fotos und Filmaufnahmen kann dagegen sehr wohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG darstellen.
In sachlicher Hinsicht umfasst der Schutzbereich des Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten soll.
Der autonome Bereich privater Lebensgestaltung schützt nicht nur die enge persönliche Lebenssphäre und gewährt die Befugnis jedes Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben, sondern darüber gewährt es auch dem Einzelnen das Recht am eigenen Bild, also das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen.
Die Bereiche eines Wohngrundstücks, die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbar sind, sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als „Ausspähung“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Dieses gilt auch für die Anfertigung von Foto und Filmaufnahmen einer Person auf einem Grundstück mittels ziviler Drohne. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass die Person auch identifizierbar ist. Verschwommene Aufnahmen aus Vogelperspektive reichen hierfür nicht aus.
Die Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Überfliegen mittels einer zivilen Drohne dürfte das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen. Ein ziviler Drohnenflug, vor allem wenn er rein privat ausgeführt wird, knüpft in seinem Zweck nicht an die Aufnahme von Bildern anderer Personen an.
Strafrechtliche Grenzen
Gerade das Beispiel des Überfliegens des Nachbargrundstücks mittels einer zivilen Drohne zeigt, dass man sich schnell ungewollt im strafrechtlichen Sanktionsbereich des § 201 a StGB befindet. § 201 a StGB stellt schon die Herstellung oder Übertragung einer unbefugten Bildaufnahme von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt und Strafe. Gemeinsames Rechtsgut aller Tatbestandsalternativen des § 201a ist der Schutz des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf informelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG v. 15. 12. 1999 – 1 BvR 653/96; BVerfG v. 13. 4. 2000 – 1 BvR 2080/98; BVerfG v. 12. 8. 2010 – 2 BvR 1447/10) – allerdings eingeschränkt auf den höchstpersönlichen Lebensbereich (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn. 7). Im Gegensatz zu § 33 iVm. §§ 22, 23 KUG kommt es bei § 201a nicht darauf an, ob die abgebildete Person eine sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ist (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn.8)
Aufnehmen ist dabei das Fixieren des Bildes / der Bilder auf technischem Wege auf Filmmaterial oder einem beliebigen anderen Bild- oder Datenträger in der Weise, dass eine (wiederholte) visuelle Reproduktion und Wahrnehmung von Bildern oder Bildfolgen (Video) hierdurch ermöglicht wird (Graf/Münchener Kommentar zum StGB, 2. Auflage, § 201 a Rn. 26).
Insofern besteht schon die Möglichkeit, sich bei gemachten Aufnahmen im strafrechtlichen Bereich zu bewegen.
Eingriff in das Eigentumsrecht
Das Überfliegen eines Grundstücks mittels ziviler Drohne stellt keinen Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers dar.
Ein solcher Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 1004 Abs. 2 iVm. § 905 BGB. § 905 BGB regelt die zur Ausübung des Herrschaftsrechts unerlässliche Erstreckung des Grundeigentums nach „oben“ und „unten“ (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). § 905 S. 2 BGB setzt dem Verbietungsrecht des Eigentümers insoweit Schranken, als er an der Ausschließung fremder Einwirkungen kein objektiv schutzwürdiges Interesse (mehr) hat (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 1). Der Raum über der Oberfläche ist die senkrechte Luftsäule über dem Grundstück. Hier ist der Eigentümer in seinem Verbietungsrecht nicht nur durch § 905 S. 2, sondern auch durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt (Säcker/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 905 Rn. 2).
Eine solche spezialgesetzliche Regelung stellt der § 1 LuftVG dar, der den Eigentümer zur entschädigungslosen Duldung der Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge verpflichtet (Barber, WRP 2006, 184, 185 f.).
Einschränkungen sind hierbei jedoch wiederum dann vorzunehmen, wenn die zivilen Drohnenflüge in einer erhöhten Intensität über das Grundstück stattfinden und insofern nicht mehr dem Zweck des § 1 LuftVG entsprechen. Eine Einschränkung im Rahmen des § 905 S. 2 BGB durch spezialgesetzliche Regelungen kann dann nicht mehr erfolgen.