Hallo,
Nennt doch bitte auch mal die Quelle dazu ... ich meine, das ist doch eine dieser Fragen, welche immer und immer wieder gestellt und mit "gesetzliche Regelung" beantwortet wird. Sollte man mal fixieren, oder?
Und täglich grüsst das Murmeltier.
Luftverkehrsordnung §15a Absatz 3:
"(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn
1.
er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
2.
die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen."
Gruss
Frank