Rechtliche Lage - FPV

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rubberduck

Erfahrener Benutzer
#1
Hier die (nicht mehr ganz aktuelle Mitteilung des DMFV)
1. Oktober 2009

Keine Einschränkungen für Modellflieger

DMFV setzt sich erfolgreich für die Modellflieger in Deutschland ein

Seit zwei Jahren wird in und zwischen den jeweiligen Fachministerien des Bundes und der Länder diskutiert, wie unbemannte Luftfahrtgeräte („Unmanned Aerial Vehicles“/UAVs), wie zum Beispiel Drohnen, rechtlich zu behandeln sind. Die bisherigen luftverkehrsrechtlichen Regelungen boten hierfür keine ausreichenden Möglichkeiten. Daher suchten zum einen die Bundesländer in gemeinsamen Arbeitskreisen und Kommissionen nach einheitlichen Richtlinien/Grundsätzen für die bisher luftrechtlich nicht erfassten Luftfahrzeuge. Zum anderen versuchte das Bundesverkehrsministerium, die nicht mehr aktuellen Regelungen des Luftverkehrsrechts entsprechend zu aktualisieren. In beiden beschriebenen Prozessen drohten den Modellflugsportlern in Deutschland weitreichende Einschränkungen, die durch den Einsatz des Deutschen Modellflieger Verbands (DMFV) verhindert werden konnten.

Die Gefahr für die Modellflieger bestand darin, dass die eigenständige Luftfahrzeugkategorie „Flugmodell“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 Luftverkehrsgesetz) wegfiele und dadurch die Flugmodelle in die Auffangkategorie der UAVs fallen würden. Mit der Konsequenz einer Verschärfung der Genehmigungsvorschriften für alle Modellflugsportler. Es war unter anderem zu befürchten, dass ein Verbot für das Fliegen außerhalb von Modellfluggeländen ausgesprochen werden würde und auch der Betrieb von Flugmodellen bis 5 Kilogramm Abfluggewicht nicht mehr erlaubnisfrei gewesen wäre.

Gegen die Pläne hat sich der DMFV in den entsprechenden Kommissionen modellflugfachlich durch seine Zulassungsbeauftragten Klaus Dettmer und Karl-Robert Zahn sowie rechtlich durch seinen Verbandsjustitiar Carl Sonnenschein erfolgreich zur Wehr gesetzt. Die Pläne der rechtlichen Zusammenlegung der Kategorien Flugmodelle mit sonstigen UAVs wurden fallen gelassen. Flugmodelle bleiben eine eigenständige luftrechtliche Kategorie der in § 1 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz genannten Luftfahrzeuge. Damit war die Hauptgefahr von schwerwiegenden rechtlichen Einschränkungen für Modellflieger abgewendet.

Das Bundesverkehrsministerium legte sodann einen ersten Entwurf zur Änderung der Luftverkehrsordnung vor. Schon in der Einleitung dieses Entwurfs wurde klar, dass sich die Änderungen nur auf UAVs sowie auf „Himmelslaternen“ beziehen würden, nicht aber auf Flugmodelle. Die nach Vorlage des ersten Entwurfs verschiedentlich zu vernehmenden Stimmen, die das Ende der Modellfliegerei in Deutschland voraussahen, waren schon hier im Unrecht.

Jetzt galt es, dem ersten Entwurf der Änderung der Luftverkehrsordnung aus Sicht der Modellflieger noch die letzten scharfen Ecken und Kanten zu nehmen. Diese lagen in dem Begründungsteil des Verordnungsentwurfs vorgenommenen ungenauen Definitionen der Kategorie „Flugmodell“. So sollten mit einer Kamera ausgestattete Flugmodelle automatisch als „gewerblich“ eingestuft werden. Das hätte zur Folge gehabt, dass sie luftrechtlich nicht mehr als Flugmodelle, sondern als UAVs gelten würden und deutlich schärferen Regeln unterlegen wären. Auch hier haben die Vertreter des DMFV rechtzeitig beim Bundesverkehrsministerium interveniert, sodass dieser Passus im endgültigen Entwurf gestrichen wurde. Im privaten Bereich gelten daher mit einer Kamera ausgestattete Modellflugzeuge weiter als Flugmodelle im Sinne der Luftverkehrsordnung. Die geplanten Änderungen betreffen den Modellflugsport also nicht.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob ein Flugmodell nicht mehr als Flugmodell, sondern als UAV behandelt wird, wenn es gewerblich genutzt wird. Hintergrund dieser etwas abwegigen Rechtsfolge ist eine Vorschrift der Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO). Dort werden in § 1 Abs. 1 Nr. 8 im Zusammenhang mit musterzulassungspflichtigen Flugmodellen über 25 Kilogramm Abfluggewicht Flugmodelle als „unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden“ definiert. Unter Juristen lässt sich jetzt trefflich streiten, ob diese Erläuterung zum Zwecke des Modellfliegens eine verbindliche Definition für alle Flugmodelle darstellt oder nicht. Im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen zur Luftverkehrsordnung ist aber nach dem Wissensstand des DMFV gewährleistet, dass gewerblich betriebene Flugmodelle auf Modellfluggeländen mit Aufstiegserlaubnis keine zusätzliche Erlaubnis für UAVs benötigen. Damit ist für Modellflugvereine klar, dass sie nicht selbst eine Definition und Differenzierung von und zwischen gewerblich genutzten Flugmodellen und UAVs vornehmen müssen. Die Aufstiegserlaubnis eines Modellfluggeländes soll auch den Betrieb von gewerblichen genutzten Flugmodellen umfassen.


********************************

Weiter sollten im ersten Verordnungsentwurf zur Neufassung der Luftverkehrsordnung Flugmodelle, die mit einer Videobrille gesteuert werden (PTV) generell als UAVs klassifiziert werden. Auch diese Pauschalisierung konnte verhindert werden. Solange sie in Sichtweite des Steuerers betrieben werden, gelten sie weiter als Flugmodelle. Die neuen Vorschriften und Einschränkungen finden keine Anwendung. Dies entspricht auch der vom DMFV empfohlenen Verwendung von PTVs, wonach mit Videobrille geflogene Flugmodelle im Lehrer-Schüler-Betrieb gesteuert werden sollten, sodass der ohne Videobrille fliegende Lehrer in einer vom mit Videobrille fliegenden Schüler nicht zu erkennenden Gefahrensituation rechtzeitig eingreifen kann.

Zusammenfassend lässt sich nach der Vorlage des endgültigen Entwurfs für die Änderung der Luftverkehrsordnung feststellen, dass die Modellflugsportler in Deutschland nicht durch die geplanten neuen Einschränkungen und Regelungen für UAVs betroffen sind. Der DMFV konnte erreichen, dass ...
... Flugmodelle ihre luftrechtliche Eigenständigkeit und damit ihre Freiheiten behalten,
... Steuerer von privat betriebenen und mit einer Kamera ausgestatten Flugmodellen keine Einschränkungen und keine neuen Genehmigungspflichten befürchten müssen und
.. das Fliegen mit Videobrille in Sichtweite des Piloten Flugmodellsport bleibt und nicht verboten oder rechtlich eingeschränkt wird.
(Bis hierhin Zitat DMFV)


persönliche Anmerkung:

hier steht >>
>>> Solange sie in Sichtweite des Steuerers betrieben werden, gelten sie weiter als Flugmodelle. Die neuen Vorschriften und Einschränkungen finden keine Anwendung.

Soweit die Behörde ...

Sichtflug heisst, soweit der Modellflugpilot sehen kann
(bei freier Sicht und je nach Modellgrösse sind das gerne mal 1000 Meter)

-----------------------

Danach folgt die Empfehlung des DMFV bezgl. der Haftfplicht-Versicherung "... Lehrer-Schüler-Betrieb ... ".
Der Lehrer-Schüler-Betrieb oder der Zweite Mann (als Eingreifer) ist eine Sache zwischen DMFV und der angegliederten Gerling-Versicherung. Also ein reines Versicherungsthema ...

-----------------------

Anmerkung:
Es werden gerne Verbände und Behörden gleichgesetzt.
Behörden erlassen nur Gesetze und Verordungen zum Schutz der Bevölkerung.

Alles weitere sind privatrechtliche Dinge ... (und da besteht evtl. noch Handlungsbedarf)

jürgen
 

Helium

Erfahrener Benutzer
#2
!!! DANKE !!!

Hut ab vor dem Verband ! Endlich jemand der was fuer seine Mitglieder macht.
Es ist schoen zu lesen dass es noch Menschen gibt die sich fuer andere einsetzen.
 

rubberduck

Erfahrener Benutzer
#3
Helium hat gesagt.:
!!! DANKE !!!

Hut ab vor dem Verband ! Endlich jemand der was fuer seine Mitglieder macht.
Es ist schoen zu lesen dass es noch Menschen gibt die sich fuer andere einsetzen.
Bestimmt nicht ganz uneigennützig.

Da geht es wie in einer Partei um Mitgliederzahlen, die Geld einbringen.

Sich einem Thema wie FPV zu verweigern, hieße die Mitglieder in "fremde Hände" zu treiben. Bleibt nun noch abzuwarten, was man seitens Verband und Versicherung draus macht.
 

Helium

Erfahrener Benutzer
#4
Ja und nein.

Wenn der entwurf so durchgegangen waeren wir nicht in andere Haende getrieben worden, sondern in die Illegalitaet.

Allerdings hast du recht , so hat der verband die moeglichkeit sich all die neuen mitglieder zu rekrutieren. ich fuer meinen teil finde das gut und zukunfts orientiert .... schoen dass es noch solche Leute gibt.

falls ich jemals wieder nach DE muss werde ich mitglied werden :D
 
#5
Ich finde es toll, dass der DMFV sich letztes Jahr auch ausgiebig mit Heiko unterhalten hat und das letzte Treffen in KA besucht hat.
Hier verdient Heiko ein riesiges Dankeschön !
(Das waren doch die Herren vom DMFV?)

Was ich hingegen etwas strange finde sind die Versicherungsbedingungen des DMFV, die selbst das Wildfliegen nicht uneingeschränkt in der "Grundversion" der HP-Versicherung erlaubt (max. 1kg). FPV hier mal ganz außen vor.
Diese Diskussion (um die Versicherung) hatten wir mehrfach hier.
Schon damals zeigte sich die DMO SEHR entgegenkommend.
Ich würde mir wünschen, dass sich der DMFV dort mal umschaut und dann zu den gesetzlichen Anstrengungen mal die eigenen Versicherungsbedingungen unter die Lupe nimmt.

...meine 5 cent...
 
#7
Wurde das in der Verordnung seither bereits umgesetzt ?

Hoffen wir, dass dies auch für Österreich gilt !

Da aber das Österr. Luftfahrtrecht weitgehends dem Deutschen Gesetz entspricht, bin ich guter Hoffnung, dass wir in Österreich eine ähnliche Rechtslage haben werden !

Halten wir uns die Daumen !

alfred

Was wäre wenn wir uns mal in Österreich mit dem AeroClub in Verbindung setzen und voresrst dort nachfragen, was die Modellbausektion diesbezüglich für Meinung hat bzw. zu tuen gedenkt. Betreiben wir doch etwas Lobbying im Interesse unserer Sache !
Was haltet Ihr davon ?


Siehe auch "FPV Flug - erlaubt ? "
 

Roadrunner007

Erfahrener Benutzer
#8
Mir ist der Sinn des Threads nicht so 100% klar.

Die Stellungnahme des Verbands ist schon ziemlich alt und soweit auch bekannt. Aber die FPV-Fliegerei ist deshalb weiterhin in der Grauzone. Insbesondere die "Sichtweite" wird von den Behörden i.d.R. so interpretiert, dass auch tatsächlich Sichtkontakt bestehen muss.

P.S. Gibt´s eigentlich irgendwo eine umfassende rechtliche, objektive Zusammenfassung zum Thema FPV? Ich sehe schon, sobald ich bei uns im Verein - als erster - mit dem FPV-Fliegen anfange, gehen die Diskussionen der Ewiggestrigen wieder los.
 
#9
Hallo zusammen

die (einzig) rechtlich verbindliche Auskunft des DMFV erteilt RA Sonnenschein auf Anfrage - sonst keiner, keine alten Bekannten, keine authonomiebestrebten Landesfürsten oder dgl.

PeteR
 
#11
Da bin ich aber anderer Ansicht:
der DMFV hat nicht nur mehr als 75000 Mitglieder sondern verfügt über eine höchst kompetente, große Organisation in D.
RA Carl Sonnenschein wird ohne Zweifel die FPV Situation rechtlich beleuchten können.
Du kannst ja auch gerne die Profis vom DAeC dazu befragen, die können Dir dann auch aus der manntragenden Sicht Auskunft geben.

Ein Behördenvertreter, welcher Hierarchiestufe im Luftamt auch immer, wird da wohl kaum Einwände erheben können.
Es könnte allerdigs sein, daß Dir die Antworten nicht gefallen und der Gesetzgeber in seiner Funktion zum Thema Drohnen und UAV's wach wird.
Ob das dann der Sache FPV dienlich ist, musst Du selbst beurteilen

mit Fliegergruß
PeteR
 
#12
Also - ICH - würde - sowohl in der BRD noch in Österreich - nicht allzusehr bei der Luftfahrtbehörde eine Klarstellung monieren ! Warum sollen wir die Behörden darauf stoßen, daß es noch eine "Grauzone", einen weitgehend ungeregelten Bereich gibt, den wir für unser Hobby nutzen. Es gibt schon soviele Gesetze und Verordnungen, die man nicht kennt oder beachtet, brachen wir wirklich eine Neuregelung, die uns wahrscheinlich eher einschränkt, als fördert ?
Anders wäre es mit Lobbyismus bei den nationalen Verbänden: hier sollte man aktiv werden und Verbündete suchen, damit DIE wissen, was wir wollen, damit sie sich im Anhörungsverfahren bei Neuregelung der Gesetze und VO´s für uns einsetzen.
Was glaubt Ihr, wieviele FPV´s gibt es in D und Ö. mit denen wir rechnen können ?

alfred
 

Roadrunner007

Erfahrener Benutzer
#13
Natürlich will ich keine schlafenden Hunde wecken. Ich möchte lediglich gegenüber den ewigen Nörglern etwas handfeste vorweisen können. Und sei es eine Argumentation, dass FPV zwar nicht erlaubt ist, braucht´s aber auch nicht, weil es quasi normaler Modellflug und deshalb nicht verboten ist.
 
#14
Ich meine, dass FPV durchaus - als Modellflugvariante - erlaubt ist !

Zumindest ist es nicht -weder in einem Gesetz oder in einer Verordnung - ausdrücklich verboten!

Wer traut sich den AeroClub anzusprechen oder sollten wir eine Umfrage halten, was die Kollegen meinen und ob (wieviele?) Interesse an einer Klärung hätten ?
 

rubberduck

Erfahrener Benutzer
#15
Habe hier (beim DMFV Kompeztenzreferat Zulassung) etwas gefunden:

Da steht:

Flugmodelle sind Luftfahrzeuge gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 1 (2) 9., die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Die Unterteilung in Gewichtsklassen ergibt sich aus § 1 (1) 8. (Musterzulassung) und § 6 (1) 8. (Verkehrszulassung) der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

----------------------------------
Da es bereits im Luftverkehrsgesetz geschrieben steht:
"Flugmodelle sind Luftfahrzeuge gemäß Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 1 (2) 9., die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden."

...fällt ein autonome Steuerung - die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden - ebenfalls unter den Begriff Freizeitgestaltung. Also macht eine RTH-Funktion (Return to Home) aus einem Modell noch lange kein UAV-Fluggerät, da die Definition "zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung" im Gesetz enthalten ist.

Ebenso unterscheidet der Versicherer in der Broschüre des DMFV unter Punkt 1.3 zwischen gewerblicher Verwendung und Freizeitgestaltung. Und beschreibt explizit die Verwendung für gewerbliche Film-, Foto- und Überwachungsflüge.

Ich sehe in der Definition "zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung" den wesentlichen Punkt für den "Schutz" des Modellfluges" ... vielleicht noch wichtiger als die Diskussion über die Sichtweite.

Somit wird auch aus einem Fluggerät was nicht mehr als Flugmodell zu erkennen ist, z.B. einem Multicopter der nur noch aus technischen Bauelementen besteht, nicht automatisch etwas illegales.


Also - ..
nur wenn man seine Videos hinterher verkaufen möchte, benötigt man eine Extra-Versicherung.

Alles andere ist und bleibt Freizeitgestaltung und Hobby ...
 
#17
Achtung! Die Satzungen oder Versichrungsbedingungen helfen uns bei der rechtlichen Argumentation nicht weiter: das sind privatrechtliche Vertragsunterlagen, die die Verwaltungsbehörden nicht binden! Beim Luftfahrtrecht handelt es sich aber um öffentlich-rechtliche Normen, bzw. Verordnungen des Gesetzgebers oder einer Bundesbehörde, für die zur Qualifikation ob erlaubt/nicht erlaubt nur Gesetze oder VO´s maßgeblich sind.
Daher ist es wichtig, dass die Zulässigkeit des Betriebes des Luftfahrtgerätes (=Copter) schon in dem Gesetzestext enthalten ist (oder argumentiert werden kann), soferne es sich nicht um "gewerbliche" Flüge handelt.
 
Status
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