Weil man bei der beurteilung schlichtergreifend vergessen hat, das es im Gesetzestext wie folgt lautet.:
b) Die Definition der Sichtweite aus der Ergänzung LuftVO §15a, b), (3) „Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist“
Hier noch eindeutiger.:
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
(4) Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 enthalten muss.
(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
ERGÄNZUNG:
Wie Hoch darf ich.:
Frage: Wie hoch darf ich fliegen?
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der Modellflug spätestens in FL 100 (FL=Flightlevel, Flugfläche), das ist in ca. 3 km Höhe über Meeresspiegel, sein Ende findet. Oberhalb dieser Grenze ist nur noch Verkehr nach IFR (=Instrument Flight Rules, Instrumentenflugregeln) oder nach VFR (=Visual Flight Rules, Sichtflugregeln) mit Flugplan möglich.
Aber auch darunter ist leider, trotz anders lautender Gerüchte, die Freiheit nicht unendlich, sondern findet ihre Grenzen in:
§ 16a LuftVO
Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums
(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von unbemannten Ballonen, der Veranstalter. (...)
Um die Tragweite dieser Bestimmung einschätzen zu können, muss die Luftraumstruktur über der Bundesrepublik Deutschland etwas genauer betrachten werden (Abb. 1). Prinzipiell werden zwei Kategorien von Luftraum unterschieden:
* der unkontrollierte Luftraum,
* der kontrollierte Luftraum.
Im unkontrollierten Luftraum gibt es nur eine Grundregel, nämlich "sehen und gesehen werden". Daneben existieren Ausweichregeln, die den Modellflieger aber nur insoweit betreffen, als dass er jedem anderen Teilnehmer am Luftverkehr auszuweichen hat.
Im kontrollierten Luftraum kommt es zu sog. Mischverkehr, d. h. sowohl IFR- als auch VFR-Verkehr. Für die reibungslose Abwicklung des IFR-Verkehrs sind die Flugverkehrskontrollstellen verantwortlich. Der VFR-Verkehr läuft auch hier, mit Ausnahme der Kontrollzonen, nach dem oben bereits erwähnten Verfahren "sehen und gesehen werden" ab.
Zurück zur modellflugbezogenen Thematik! Der Modellflieger muss sich nun notgedrungen über die Situation an seiner beabsichtigten Startstelle informieren. Dazu ist er als Teilnehmer am Luftverkehr verpflichtet!
Abb. 1 ist ein senkrechter Schnitt durch den Luftraum. Modellflugrelevant sind die Lufträume D (rosa), E, G und F. Die Lufträume G und F sind unkontrollierter Luftraum. Deshalb noch eine kurze Bemerkung zum Luftraum F. Hierbei handelt es sich um einen Luftraum, der zeitweise (erkennbar an dem Zusatz HX) auch von Luftfahrzeugen genutzt wird, die nach Instrumentenflugregeln fliegen. In diesem Luftraum F besteht eine größere Wahrscheinlichkeit Luftfahrzeugen zu begegnen, die größer als eine einmotorige Cessna oder Piper sind, als im unkontrollierten Luftraum G, auch wenn es aus luftrechtlicher Sicht in diesem möglich ist, dass ihn größere Flugzeuge nutzen.
Auch die anderen Lufträume können den (HX)-Status besitzen! (siehe auch Abb. 2)
Bedeutsam ist der sichtbare Umstand, dass der kontrollierte Luftraum D (rosa) bereits am Boden beginnt!
Innerhalb dieses Luftraums D ist also ohne Freigabe durch die zuständige Flugverkehrs-kontrollstelle keinerlei legaler Modellflug möglich! (siehe LuftVO § 16a, 1 Abs. 2). Darüber muss sich z. B. jeder Verein im Klaren sein, der in diesen Bereichen sein Modellfluggelände betreibt.
Dies gilt für alle Arten von Modellflugzeugen, nicht nur für solche mit Eigenantrieb. Wegen des nicht eindeutigen Wortlauts ist durchaus Interpretationsmöglichkeit für den § 16a LuftVO gegeben. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass § 16a LuftVO als Gefahrenabwehrvorschrift gilt, so dass die weite Interpretation für alle Flugmodelle, auch solche ohne Eigenantrieb, zu gelten hat.
Der andere kontrollierte Luftraum, also Luftraum E, beginnt entweder in 1000 ft (blass-rosa Umrandung), in 1700 ft (blass-blaue Umrandung) oder spätestens in 2500 ft (blass-grüne Umrandung) über Grund. Dabei entspricht 1ft ungefähr 0,3048 m (1000 ft sind ca. 304,8 m, 1700 ft sind ca. 518 m, 2500 ft sind ca.762 m).
Die horizontale Ausdehnung der Lufträume ist den aktuellen, jedes Jahr neu herausgegebenen Luftfahrtkarten (ICAO-Karte, Deutschland) zu entnehmen. Abb. 2 gibt einen Ausschnitt einer solchen, nicht aktuellen Karte wieder. Nur hiermit ist eine Ermittlung der Lage z. B. von Vereinsgeländen bezüglich der Luftraumstruktur möglich.
gruß Mashu