Was man darf und was nicht! - Offizielle Vorgaben

Status
Nicht offen für weitere Antworten.
#5
Was man darf und was nicht! - Offizielle Vorgaben
Bei uns in Sachsen hat die Luftfahrtbehörde einen "Prüfpfad Drohnenbetrieb" veröffentlicht.
Besonders das Google-Earth-Plugin ist Spitze (leider nur für Sachen) Man sieht metergenau wo man fliegen darf, und wo nicht.
Die neue Allgemeinverfügung der DFS erweitert unsere Möglichkeiten.
Ab 1.6. 2015 darf ich dann in blauen Bereich (Ctrl-Zone) aber nicht roten Bereichen (1,5km-Zone) bis 30m als Modellflieger fliegen.
 
Zuletzt bearbeitet:

kofferfisch

Erfahrener Benutzer
#7
Dann weisst du mehr als ich...habe bisher noch keinen einzigen Cent mit YT verdient, zudem alle Monetarisierungsoptionen deaktiviert. Am Rest der angezeigt wird (sehe ich heute wegen normalerweise aktiviertem Adblock das erste mal) kann ich nix machen, aber irgendwie muss sich ja auch YT als Plattform finanzieren.
Und ja - das Filmen und Zeigen/Veröffentlichen meiner Filme ist mein Hobby- und Freizeitvergnügen, so wie es tausende andere auch tun.

Die "Werbung" ist für Hobby-Interessierte gedacht, die allermeisten verstehen das auch so;)

Edit:
Habe mich mal schlau gemacht: Die Werbung kommt, weil der Rechteinhaber der Musik, die zum Vertonen benutzt wurde, die Monetarisierung beantragt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:

Manny

Erfahrener Benutzer
#8
Dann weisst du mehr als ich...habe bisher noch keinen einzigen Cent mit YT verdient, zudem alle Monetarisierungsoptionen deaktiviert. Am Rest der angezeigt wird (sehe ich heute wegen normalerweise aktiviertem Adblock das erste mal) kann ich nix machen, aber irgendwie muss sich ja auch YT als Plattform finanzieren.
Und ja - das Filmen und Zeigen/Veröffentlichen meiner Filme ist mein Hobby- und Freizeitvergnügen, so wie es tausende andere auch tun.

Die "Werbung" ist für Hobby-Interessierte gedacht, die allermeisten verstehen das auch so;)

Edit:
Habe mich mal schlau gemacht: Die Werbung kommt, weil der Rechteinhaber der Musik, die zum Vertonen benutzt wurde, die Monetarisierung beantragt hat.
Danke für die ausführliche Information, das YT so einfach werbung in deine Videos einschalten kann war mir neu.

Und wenn du nichts mit YT verdienst solltest du mal mit DJI reden, deine Videos hier im board waren der grund warum ich mir ein H3-3D gekauft habe. :D
 

RobbyD

Neuer Benutzer
#9
Was man darf und was nicht! - Offizielle Vorgaben
Bei uns in Sachsen hat die Luftfahrtbehörde einen "Prüfpfad Drohnenbetrieb" veröffentlicht.
Besonders das Google-Earth-Plugin ist Spitze (leider nur für Sachen) Man sieht metergenau wo man fliegen darf, und wo nicht.
Die neue Allgemeinverfügung der DFS erweitert unsere Möglichkeiten.
Ab 1.6. 2015 darf ich dann in blauen Bereich (Ctrl-Zone) aber nicht roten Bereichen (1,5km-Zone) bis 30m als Modellflieger fliegen.
Soweit ist klar, das man in Sachsen nur 100Meter über Boden aufsteigen darf, ok.
Aber diese Frage verwirrt mich dennoch etwas:
Frage 2: Betreiben Sie die Drohne ausschließlich in Sichtweite des Steuerers? Hinweis: Der Betrieb erfolgt nicht mehr in Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Bei Drohnen unter 5 Kilogramm ist ein Betrieb in Sichtweite des Steuerers schon deutlich unter 100 Metern Flughöhe nicht mehr möglich. Der Betrieb von Drohnen mit Datenbrille aus der Pilotenperspektive (First-Person-View-Betrieb) ist Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers und führt zur Antwort "Nein".
Wenn nein: Ihre Drohne ist ein Luftfahrzeug, wenn sie höher als 30 Meter steigen kann. Sie brauchen eine Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Dies ist eine Außenstart- und -landeerlaubnis, die Sie bei uns mit demselben Formblatt beantragen können wie eine Einzel-Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle.
Wenn ja: Ihre Drohne gilt rechtlich als Flugmodell. Weiter mit Frage 3.
Aus der Nein-Antwort entnehme ich, das ich generell eine "Außenstart- und -landeerlaubnis" brauche,
da man ja auch ohne FPV über 30m aufsteigen kann! Oder interpretiere ich das jetzt falsch?


Dann frag ich mich aber, wie das der "MFV Pirna" macht, wenn es da heißt:
Achtung: Für die Rot eingefärbten Flugplatzschutzzonen erteilen wir grundsätzlich keine Aufstiegserlaubnisse zu Sport- und Freizeitzwecken.
Gruß Robby
 
#11
Soweit ist klar, das man in Sachsen nur 100Meter über Boden aufsteigen darf, ok.
Aber diese Frage verwirrt mich dennoch etwas:

Aus der Nein-Antwort entnehme ich, das ich generell eine "Außenstart- und -landeerlaubnis" brauche,
da man ja auch ohne FPV über 30m aufsteigen kann! Oder interpretiere ich das jetzt falsch?
Gruß Robby
Das ist in der Tat verwirrend. Am besten dort mal per Mail nachfragen. Die sind sehr nett.
Ich für mich, lese die Frage, und für mich ist die Antwort "ja" fertig.
Dann frag ich mich aber, wie das der "MFV Pirna" macht
Gruß Robby
Am besten du fragst auch bei denen nach. Modellflugvereine haben immer eine spezielle Austiegsgenehmigung, weil sie deutlich über 5kg fliegen. Dort werden dann auch gewisse Auflagen zu den örtlichen Gegebenheiten formuliert. So ist zB neben dem Gelände des MFV Taucha ein Segelflugplatz. Da hat der manntragende Verkehr immer Vorrang, Modellflieger müssen also ausweichen.

Gruß Andreas
 
#13
Die Freigabe für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen innerhalb von Kontrollzonen an den genannten 16 Internationalen Verkehrsflughäfen gilt nunmehr ab dem 01. Juni 2015 unter folgenden Auflagen als generell erteilt (NfL 1-437-15):

Der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung beträgt 1,5 Kilometer.
Der Flugbetrieb findet nur in direkter Sichtweite des Steuerers statt. (Ferngläser oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.)
Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten.
Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
Außer Kontrolle geratene Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme sind unverzüglich der zuständigen
Flugverkehrskontrollstelle zu melden.
Das maximale Gewicht der Flugmodelle beträgt 5 Kilogramm.
Das maximale Gewicht der unbemannten Luftfahrtsysteme beträgt 25 Kilogramm.
Die maximale Flughöhe für Flugmodelle liegt bei 30 Meter.
Die maximale Flughöhe für unbemannte Luftfahrtsysteme liegt bei 50 Meter.
Vorgaben der NfL I 281/13 sind einzuhalten.
UAS dürfen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nur unter Sichtwetterbedingungen
betrieben werden.
 
Status
Nicht offen für weitere Antworten.
FPV1

Banggood

Oben Unten