Versicherung

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ntmf

Erfahrener Benutzer
Hallo! Könnt Ihr bitte mal aufhören diesen Mist zu erzählen! Diese Regelung "Eltern haften für ihre Kinder" gibt es in BRD nicht!
Eine Haftung der Eltern könnte man höchstens aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht herleiten. Die ist bei einem 12-jährigen aber erst nach Stunden ohne Beaufsichtigung gegeben!

Die Haftung eines Minderjährigen ergibt sich nach seinem Einsichtsvermögen. Das wird bei einem 12-jährigen regelmäßig nicht der Fall sein, dass er sein Verhalten (und die Höhe der Kosten) vorher abschätzen konnte!

Das bedeutet: Teilkasko des PKW zahlt für den Glasbruch, Vollkasko für den Blechschaden. Und bevor hier jemand stänkert: Das ist genau der Grund, warum man in einem Wohngebiet ohne Garage eine Teil- und Vollkaskoversicherung haben sollte!

Und bevor Ihr weiter herumeiert: Meldet den Schaden, denn die Haftpflicht ist auch eine "passive Rechtsschutzversicherung" die Forderungen prüft und ungerechtfertige Forderungen ablehnt.

Da der Brief dann von der Versicherung kommt ist auch weder der Vater, noch der Sohn der "Böse".

Abgesehen ist der Schaden bedingungsgemäß versichert, wenn das Kleingedruckte auch tatsächlich mitversichert ist!

zu Beitrag BIRD of Pray:

Du hast völlig Recht: Eltern haften für ihre Kinder, aber....

Was ist, wenn die Eltern in Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht, dem Sprößling ausdrücklich die Inbetriebnahme ohne ihre Anwesenheit verboten haben. Dann sind sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen....

wenn diese Variante nicht vorliegt:
die (elterliche)Haftpfl-Versicherung DECKT diese Schäden nicht, wenn der Schaden durch ein nicht gedecktes (GRUND-)Ereignis verursacht wurde. Jedoch... probieren kann man es immer...si
 
Zuletzt bearbeitet:

fpv-floh

Erfahrener Benutzer
Das bedeutet: Teilkasko des PKW zahlt für den Glasbruch, Vollkasko für den Blechschaden. Und bevor hier jemand stänkert: Das ist genau der Grund, warum man in einem Wohngebiet ohne Garage eine Teil- und Vollkaskoversicherung haben sollte!
sohnemann ist in fremdes auto geflogen. glaubst du die vollkasko von dem autobesitzer uebernimmt den schaden und der besitzer die hoehere praemie wege schlechterer sf-klasse freiwillig?
 
Das kommt auf den Geschädigten an, ob er seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen und Schadenmeldung machen will. Er verliert nur den Kaskobonus.

Im Prinzip sollte die Kaskoversicherung leisten, wenn der Kaskoversicherte seine Versicherung zur Regulierung auffordert, also Schaden abzüglich Selbstbehalt an Kaskoversicherten (wenn er will !!??) leistet. Wer zahlt den Selbstbehalt? Wohl der Vater vom Sohnemann, weil letzterer kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat.

Soweit Versicherer Schaden zahlt, ist dieser auf ihn übergegangen, sodass sich Familie "Sohnemann" eventuell - fallsVersicherungs Sachbearbeiter den Regress nicht verschläft - auf Rüchforderung des Gezahlteneinstellen sollte.

Gruß
alfred
 
Zuletzt bearbeitet:
§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Soweit der Gesetzestext- es kommt halt wie immer auf den Einzelfall an !
 
So das ist das Kleingedruckte von der Versicherung allso nicht viel was ich als positiv finde :)
Da muß es mehr geben !!! Das ist nur der generelle Einschluß (Risikoerweiterung) des Modellfluges, nicht aber die Bedingungen/Obliegenheiten unter denen es betrieben werden kann. Wenn das alles wäre, würde es keine Diskussion über Aufstiegsgenehmigung, FPV, Lehrer/Schüler etc. geben ! Dann wären alle "Spezialversicherungen " nicht erforderlich......?

alfred
 

ntmf

Erfahrener Benutzer
Der Gesetzestext ist richtig, aber wie Du schon ganz richtig bemerkt hast, wird i.d.R. im Gericht der Einzelfall entschieden.

Der Versicherungsnehmer (hier wohl der Vater) MUSS jetzt den Schaden seiner Versicherung melden, diese prüft dann die Ansprüche (es gibt allerdings Sachbearbeiter, die erstmal alles ablehnen, aber dann kann man sich immer noch mit den Bedingungen auseinandersetzen). Die Schadensbearbeitung (Prüfung, Relulierung/ablehung) ist ersteinmal Sache des Versicherers.

Die Aussage "dass der Vater den Selbstbehalt zahlt" ist Sache des Vaters, wenn er zuviel Geld hat. Was glaubt Ihr was der machen würde, wenn auf dem Spielplatz ein Kind schwer verletzt worden wäre. Da kommen für Behandlung incl. plastischer Chirugie auch schnell ein paar 100.000. EUR zusammen - ob das der Vater dann auch noch bereitwillig zahlt, weil der 12-jährige Sohn kein Einkommen hat wage ich zu bezweifeln.

Was den Autofahrer angeht: Glück gehabt, dass er eine Teilkasko (für Glasschäden) bzw. Vollkasko (für sonstige Schäden) hat. Sonst würde er vermutlich garnix bekommen.

Wenn man natürlich den Schaden um des lieben Nachbarschaftsfrieden wegen selbst bezahlt, ist natürlich eine ganz andere Sache. Trotzdem erst mal der Versicherung melden!

§ 832 BGB
Haftung des Aufsichtspflichtigen

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Soweit der Gesetzestext- es kommt halt wie immer auf den Einzelfall an !
 

Helium

Erfahrener Benutzer
Na super,

hurra Deutschland. Wo ist die gute alte Zeit ?!?
Ich habs kaputt gemacht, ich muss es zahlen - sollte das nicht viel mehr der Ansatz sein ?
Wo ist denn hier die Gerechtigkeit geblieben ???

Tolle Sache. Nur weiter so ......

--> Ferienjob und abstottern.

Meine Meinung.
 

fpv-floh

Erfahrener Benutzer
Das kommt auf den Geschädigten an, ob er seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen und Schadenmeldung machen will. Er verliert nur den Kaskobonus.
Also wenn ich der Geschädigte wäre, würde ich natürlich erstmal gucken inwieweit eine Versicherung des Verursachers den Schaden übernimmt. Wenn keine zahlt (warum auch immer), würde ich lieber zuerst meine Haftpflichtversicherung mit der Erweiterung: Forderungsausfall bevorzugen. Wie ich gerade sehe, wollen die in dem Fall (leider) eine Selbstbeteiligung von 250 Euro...
 

fpv-floh

Erfahrener Benutzer
Ich habs kaputt gemacht, ich muss es zahlen - sollte das nicht viel mehr der Ansatz sein ?
Wo ist denn hier die Gerechtigkeit geblieben ???
Ähm, hast damit evt. Sohnemann belehrt, aber letztendlich freuts die Versicherungsunternehmen. Denn zahlende Kunden die keine Versicherungsfälle haben, sind die besten Kunden. :rolleyes:
 

Helium

Erfahrener Benutzer
Ähm, hast damit evt. Sohnemann belehrt, aber letztendlich freuts die Versicherungsunternehmen. Denn zahlende Kunden die keine Versicherungsfälle haben, sind die besten Kunden. :rolleyes:
Nee damit meinte ich dass der geschaedigte nicht auf den kosten sitzen bleiben sollte.
Wenn also die Versicherung nicht zahlt sollte der Verursacher hinhalten. Zumindest sagt das mein Gerechtigkeitssinn. Egal ob 12 oder 120.
 
Völlig richtig ! Der Schädiger hat nach BGB bzw. ABGB den Schaden zu ersetzen !

Die Haftpflichtversicherung steht hinter dem Schädiger und erhält für die Abnahme des Risikos eine Prämie und "arbeitet" zu bestimmten Konditionen (=Versicherungsbedingungen).

Der Schädiger kann seine Versicherung einschalten oder es lassen.

Soweit der Regelfall. Wenn der Schädiger minderjährig ist, haftet er unter Umständen nicht, weil er nicht deliktsfähig ist bzw. uU keine Aufsichtsverletzung der Aufsichtsperson vorliegt.

Dann bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen, weil er auf keinen Schädiger greifen kann.
Vergleiche Haftung nach § 1311 ABGB -- Haftung für den Zufall.

gruß
alfred
 

ntmf

Erfahrener Benutzer
...würde ich lieber zuerst meine Haftpflichtversicherung mit der Erweiterung: Forderungsausfall bevorzugen. Wie ich gerade sehe, wollen die in dem Fall (leider) eine Selbstbeteiligung von 250 Euro...
Und weiter geht es hier lustig mit dem verbreiten von Halbwahrheiten.

Es ist ein beliebter Aberglaube, dass die Versicherung einfach zahlt, nur weil man das Geld nicht bekommt.

Eine Forderung kann nur ausfallen, wenn die Forderung auch gerechtfertigt ist - dies wird also vom Gericht im Rahmen der Schadensersatzklage bzw. wenn die Forderung anerkannt wurde und trotzdem nicht bezahlt wurde im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens geklärt.

Zahlt der Schuldner (der Forderung) dann immer noch nicht geht es weiter mit Vollstreckungsbescheid - und wenn dann immer noch nichts zu holen ist ggf. mit der "Eidesstattlichen Versicherung".

Erst wenn dann der Schuldner immer noch nicht die Forderung (zwangsweise) beglichen haben sollte, gilt die Forderung als "ausgefallen" und der Schutz gegen Forderungsausfall der PHV greift.

Viel Spaß beim umsetzen, da würde ich lieber die Teilkasko in Anspruch nehmen!
 

ntmf

Erfahrener Benutzer
Rrrrrrrrrrichtig so! Früher gab es auch Schuldtürme! Klasse Erfindung!

Im Ernst: Die Gesetze dienen dem Schutz unserer Kinder.
Als Vater würde ich gegebenenfalls auch die Variante "Ferienjob und abstottern" wählen... .
Allerdings kann ich mir auch sicher sein, dass ich meinem Kind klar gemacht hätte, dass er mit Fluggeräten nichts in der Nähe von Wohngebieten (und schon gar nicht in der Nähe von Spielplätzen) zu suchen hat.

Ich glaube das war hier nicht der Fall.

Trotzdem ich beleuchte hier nur die rechtlichen/ vertraglichen Aspekte

Na super,

hurra Deutschland. Wo ist die gute alte Zeit ?!?
Ich habs kaputt gemacht, ich muss es zahlen - sollte das nicht viel mehr der Ansatz sein ?
Wo ist denn hier die Gerechtigkeit geblieben ???

Tolle Sache. Nur weiter so ......

--> Ferienjob und abstottern.

Meine Meinung.
 

fpv-floh

Erfahrener Benutzer
Und weiter geht es hier lustig mit dem verbreiten von Halbwahrheiten.

Es ist ein beliebter Aberglaube, dass die Versicherung einfach...
das war jetzt kein ratschlag von mir, sondern meine einschaetzung was ich tun wuerde. haette ich es nicht gepostet, waere ich jetzt noch genauso doof wie vorher :D

insofern vielen dank an die fachleute hier im thread :thumbup:

frage am rand: kann ich mir so ne forderungsausfall-ergaenzung generell sparen?
 

ntmf

Erfahrener Benutzer
...
frage am rand: kann ich mir so ne forderungsausfall-ergaenzung generell sparen?
Kurze Antwort: kommt drauf an.

Ich persönlich habe nur wenige Versicherungen, aber bei den Versicherungen die ich habe habe ich alles versichert was geht - dafür mit 150 EUR Selbstbehalt. Da ist dann auch der Forderungsausfall mit drin. Brauchen tut man ihn so gut wie nie ( mir ist kein einziger echter Fall bekannt, wo diese Versicherung nötig gewesen wäre). Aber wenn man sie mal braucht ( Flugzeug auf Kopf -> Behinderung, Pflegekosten 4000 EUR pro Monat, verursacher KANN nicht zahlen) ist man froh, wenn man sie hat.

Mit Selbstbehalt sind die Luxusversicherungspakete meist günstiger als die Basiszarife ohne SB.

Ob dieser Versicherungszusatz für Dich sinnvoll ist hängt davon ab, ob Du Dich damit besser fühlst. Ich kann das für mich bejahen.
 

Nothosaurus

Erfahrener Benutzer
Hallo,

ich habe eine private Haftpflicht beim BGV. Dabei sind Flugmodelle ohne Motor bis 5 kg eingeschlossen. Die Aufstockung auf "Exklusiv" beinhaltet dann Flugmodelle bis 5 kg motorisiert. Gesamtpreis 116€, allerdings habe ich da noch andere Leistungen sowie Berufshaftpflicht, Partner, Familie etc. Somit relativiert sich der Preis wieder.

Ich habe um eine Bestätigung der Haftpflicht für das Fliegen auf Modellflugplätzen gebeten. HAbe ich schriftlich bekommen, außerdem der Hinweis, dass es Pflicht ist, für Flugmodelle eine Haftpflicht abzuschließen (Ordnungswidrigkeit!). Danach habe ich noch nachgehakt. Hier nun der Abschließende Schriftverkehr:

Meine Anfrage:

... vielen Dank für Ihr Schreiben vom xx.xx.2012 bzgl. Einschluss meiner Flugmodelle in der privaten Haftpflichtversicherung. Ich habe noch einige Fragen hierzu:

- Sehe ich es richtig, dass ich mit meiner Privat-Haftpflicht den gesetzlichen Vorschriften für motorisierte Flugmodelle bis 5 kg entspreche, sodass keine zusätzliche Haftpflichtversicherung (wie zBsp. bei KFZ) nötig werden?

- Ich möchte auf Modellflugplätzen sowie auf der "grünen Wiese" fliegen.
- Ich möchte FPV fliegen, d.h. mit einer Kamera und einer Monitorbrille, in welcher das Bild der Kamera ständig übertragen wird, natürlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Gibt es hierzu irgendwelche besonderen Regelungen seitens meiner privaten Haftpflichtversicherung?

Unter: J Allgemeine Vertragsbedingungen 22. d
heißt es:
"Ziff. 6.2 AHB findet keine Anwendung für die Risiken, die der Versicherungspflicht
unterliegen."
Bedeutet dies, dass für Flugmodelle keine Beschränkung der Versicherungsleistung erfolgt?


Und hier die Antwort:
 

Anhänge

Hallo !
Der 2. Absatz in der Stellungnahme ist nicht recht verständlich:wenn ich einen Personenschaden verursache, verstoße ich gegen gesetzliche Vorschriften. Der Versicherer soll daher konkretisieren, ob in diesem Fall eine Obliegenheitsverpflichtung (welche ?) oder eine Gefahrenerhöhung(welche ?) den Versicherungsschutz vernichten würde. Er soll die Bedingungsstelle angeben, auf Grund derer er den Vers.Schutz ablehnen würde.
Gruß
alfred
 
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