30.04.2015.- Ab dem 01. Juni 2015 gilt die Freigabe für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Kontrollzonen an den internationalen Verkehrsflughäfen, unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen, als erteilt.
Begriffsbestimmung:
Flugmodelle werden genutzt zur Sport- oder Freizeitgestaltung.
Unbemannte Luftfahrtsysteme dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung / des Verkaufs).
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (insbesondere für Gebäudefotografie) stellen einen immer größer werdenden Kundenkreis in den DeutscheFlugSicherung-Kontrollzonen dar. Um den Umgang mit Freigabeanfragen dieser Kunden standardisiert und vereinfacht gestalten zu können, wurde durch den Bereich TWR (Tower) nach intensiver Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ein DFS-eigenes NfL veröffentlicht, welches Freigaben in den DFS-Kontrollzonen unter verschiedenen Voraussetzungen pauschal erteilt.
Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme ist nach § 16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Dies gilt für Aufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von:
•internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt),
•Regionalflughäfen (wie z. B. Augsburg),
•militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz)
sowie außerhalb von Kontrollzonen bei Flügen in größeren Höhen.
Ab dem 01. Juni gilt die Freigabe für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Kontrollzonen an den insgesamt 16 internationalen Verkehrsflughäfen unter folgenden Auflagen generell als erteilt (NfL 1-437-15):
•Der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung beträgt 1,5 km.
•Der Flugbetrieb findet nur in direkter Sichtweite des Steuerers statt. (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.)
•Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten.
•Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
•Außer Kontrolle geratene Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge sind unverzüglich der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.
•maximales Gewicht der Flugmodells: 5 kg
•maximales Gewicht des unbemannten Luftfahrzeugs: 25 kg
•maximale Flughöhe des Flugmodells: 30 m
•maximale Flughöhe des unbemannten Luftfahrzeugs: 50 m
Weitere Hinweise:
•Nach SERA-DVO 923/2012 ist der Flugbetrieb nur unter Sichtwetterbedingungen erlaubt.
•Es werden keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr durch die DFS an den Steuerer übermittelt.
•Nachts darf der Flugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn das Fluggerät mit Beleuchtung nach Anlage 1 zur LuftVO ausgerüstet ist.
•Zusätzlich gilt für unbemannte Luftfahrzeuge die Vorgaben des
NfL I 281/13.
•Weitere Regelungen zur Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von dieser generellen Freigabe unberührt und sind zu beachten!
Begriffsbestimmung:
Flugmodelle werden genutzt zur Sport- oder Freizeitgestaltung.
Unbemannte Luftfahrtsysteme dienen sonstigen, insbesondere gewerblichen Zwecken (z.B. Bildaufnahmen mit dem Ziel der Veröffentlichung / des Verkaufs).
Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (insbesondere für Gebäudefotografie) stellen einen immer größer werdenden Kundenkreis in den DeutscheFlugSicherung-Kontrollzonen dar. Um den Umgang mit Freigabeanfragen dieser Kunden standardisiert und vereinfacht gestalten zu können, wurde durch den Bereich TWR (Tower) nach intensiver Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) ein DFS-eigenes NfL veröffentlicht, welches Freigaben in den DFS-Kontrollzonen unter verschiedenen Voraussetzungen pauschal erteilt.
Für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme ist nach § 16a LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle erforderlich. Dies gilt für Aufstiege in der unmittelbaren Umgebung (Kontrollzone) von:
•internationalen Verkehrsflughäfen (wie z. B. Frankfurt),
•Regionalflughäfen (wie z. B. Augsburg),
•militärischen Flugplätzen (wie z. B. Nordholz)
sowie außerhalb von Kontrollzonen bei Flügen in größeren Höhen.
Ab dem 01. Juni gilt die Freigabe für Aufstiege von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen innerhalb von Kontrollzonen an den insgesamt 16 internationalen Verkehrsflughäfen unter folgenden Auflagen generell als erteilt (NfL 1-437-15):
•Der Mindestabstand zur Flugplatzbegrenzung beträgt 1,5 km.
•Der Flugbetrieb findet nur in direkter Sichtweite des Steuerers statt. (Ferngläser, On-Board Kameras, Nachtsichtgeräte oder ähnliche technische Hilfsmittel fallen nicht unter den Begriff der direkten Sichtweite.)
•Der Luftraum ist während des Fluges, insbesondere im Hinblick auf anderen Verkehr, ständig vom Steuerer oder einer zweiten Person, die mit dem Steuerer in Kontakt steht, zu beobachten.
•Bemanntem Flugverkehr ist stets auszuweichen, vorrangig durch die Verringerung der Flughöhe oder durch Landung.
•Außer Kontrolle geratene Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrzeuge sind unverzüglich der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle zu melden.
•maximales Gewicht der Flugmodells: 5 kg
•maximales Gewicht des unbemannten Luftfahrzeugs: 25 kg
•maximale Flughöhe des Flugmodells: 30 m
•maximale Flughöhe des unbemannten Luftfahrzeugs: 50 m
Weitere Hinweise:
•Nach SERA-DVO 923/2012 ist der Flugbetrieb nur unter Sichtwetterbedingungen erlaubt.
•Es werden keine Verkehrsinformationen über anderen Luftverkehr durch die DFS an den Steuerer übermittelt.
•Nachts darf der Flugbetrieb nur durchgeführt werden, wenn das Fluggerät mit Beleuchtung nach Anlage 1 zur LuftVO ausgerüstet ist.
•Zusätzlich gilt für unbemannte Luftfahrzeuge die Vorgaben des
NfL I 281/13.
•Weitere Regelungen zur Erlaubnispflicht, Aufstiegsgenehmigung des Grundstückseigentümers, Haftpflichtversicherung und Datenschutzbestimmungen bleiben von dieser generellen Freigabe unberührt und sind zu beachten!