So, ich habe den DMFV nochmals angeschrieben, und um Quellenangabe gebeten.
Hier noch eine Stellungnahme unser zuständigen Luftfahrtbehörde. Aber die bezieht sich auch UAV´s
Sehr geehrter Herr Kuehn,
gern beantworte ich Ihre Frage bzgl. des Einsatzes einer Videobrille bei unbemannten Luftfahrtsystemen, kurz UAV. In wieweit ein FPV-Flug (First-Person-View) mit einer Videobrille versicherungstechnische Relevanz hat, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Allerdings ist es per Gesetz verboten, sofern nur ein Steuerer vorhanden ist. Gemäß § 15a Abs. 3 Nr. 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist es verboten ein UAV außerhalb der Sichtweite des Steuerers zu betreiben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gerät per Videobrille betrieben wird, da der Steuerer nicht sein Gerät im Auge hat, sondern das Livebild von dem Kopter sieht. Die einzige Möglichkeit gestaltet sich mit dem von Ihnen erwähnten Spotter, also demjenigen, der die Videobrille trägt, während der Steuerer den Fokus auf seinem UAV hat. Wird diese Regelung missachtet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und dürfte auch den Versicherungsschutz beeinträchtigen.