FPV Racer mit Spotter?

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Nicht offen für weitere Antworten.

Der_Michel

Älterer Flugschüler
#41
Richtig, denn was die meisten Leute nicht kapieren wollen ist, dass Versicherung und Gesetz nicht viel miteinander zu tun haben. Allerdings basiert der DMFV seine absurden Versicherungsbedingen auf nicht-existierende Gesetze und die ganzen Forumsschafe plappern das dann schön nach
Moin

Wo steht denn geschrieben, dass der DMFV eine Gesetzesgrundlage für seine Versicherungsbedingungen braucht?

Du musst Dich ja beim DMFV nicht versichern.

Gruss

Michael
 
C

Celeritas

Gast
#42
Paragraph 15a der LuftVO spricht vom Verbot des Betriebs unbemannter Luftfahrtsysteme ausserhalb des Sichtbereichs des Steuerers, aber man stellt keinen Zusammenhang zu den ebenfalls in der LuftVO erwähnten Modellen her.

Das ist dann wohl der berühmte Interpretationsspielraum.
Es ist ironisch, dass ausgerechnet die Gutmenschen - und als solchen hast du dich mit deinem geschwollenen Geschwätz von weiter oben bereits unweigerlich geoutet - nicht in der Lage sind, ein Thema komplett zu lesen und zu verstehen, bevor sie mit ihren Moralpredigten um sich werfen.

Genau dieser Paragraph ist einer der wenigen, bei dem es überhaupt nichts zu interpretieren gibt. Es wurde bereits mehrfach und von mehreren Leuten hier im Forum (einschließlich mir) aufgezeigt, dass ein FPV-Racer laut Gesetz eben kein unbemanntes Luftfahrtsystem ist.

Wo steht denn geschrieben, dass der DMFV eine Gesetzesgrundlage für seine Versicherungsbedingungen braucht?
Ich habe auch nie behauptet oder geschrieben, dass er diese bräuchte. Vielleicht solltest du mal lernen einen gelesenen Text richtig zu verstehen, bevor du dich an gesetzesrelevanten Diskussionen beteiligst ...
 
Zuletzt bearbeitet:

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
#43
Nur ist der Spielraum da nicht gegeben, da eindeutig in der LuftVG steht unter §1

Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).

Da wir zum Zwecke des Sport/Freizeitgestaltung fliegen, können wir keine Luftfahrtsysteme haben
 

california

Erfahrener Benutzer
#44
So, ich habe den DMFV nochmals angeschrieben, und um Quellenangabe gebeten.
Hier noch eine Stellungnahme unser zuständigen Luftfahrtbehörde. Aber die bezieht sich auch UAV´s

Sehr geehrter Herr Kuehn,

gern beantworte ich Ihre Frage bzgl. des Einsatzes einer Videobrille bei unbemannten Luftfahrtsystemen, kurz UAV. In wieweit ein FPV-Flug (First-Person-View) mit einer Videobrille versicherungstechnische Relevanz hat, kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Allerdings ist es per Gesetz verboten, sofern nur ein Steuerer vorhanden ist. Gemäß § 15a Abs. 3 Nr. 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) ist es verboten ein UAV außerhalb der Sichtweite des Steuerers zu betreiben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Gerät per Videobrille betrieben wird, da der Steuerer nicht sein Gerät im Auge hat, sondern das Livebild von dem Kopter sieht. Die einzige Möglichkeit gestaltet sich mit dem von Ihnen erwähnten Spotter, also demjenigen, der die Videobrille trägt, während der Steuerer den Fokus auf seinem UAV hat. Wird diese Regelung missachtet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und dürfte auch den Versicherungsschutz beeinträchtigen.
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
#46
schön wäre es nur noch, eine Quellenangabe, wonach wir UAVs fliegen, und keine Flugmodelle, würden wir das tun, bräuchten wir eine Aufstiegsgenehmigung
 

DerCamperHB

Erfahrener Benutzer
#48
Genau das ist es doch, §15a 3.1 bezieht sich genau auf diese Luftfahrtgeräte
(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist verboten, wenn
1.
er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt oder
2.
die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilogramm beträgt.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steuerers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere optische
Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann
in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach § 11 und für den Fall des Betriebs, der nicht über den Flugplatzverkehr
eines Landeplatzes hinaus erfolgt, Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten
Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
 

Der_Michel

Älterer Flugschüler
#49
Es ist ironisch, dass ausgerechnet die Gutmenschen - und als solchen hast du dich mit deinem geschwollenen Geschwätz von weiter oben bereits unweigerlich geoutet - nicht in der Lage sind, ein Thema komplett zu lesen und zu verstehen, bevor sie mit ihren Moralpredigten um sich werfen.

Genau dieser Paragraph ist einer der wenigen, bei dem es überhaupt nichts zu interpretieren gibt. Es wurde bereits mehrfach und von mehreren Leuten hier im Forum (einschließlich mir) aufgezeigt, dass ein FPV-Racer laut Gesetz eben kein unbemanntes Luftfahrtsystem ist.



Ich habe auch nie behauptet oder geschrieben, dass er diese bräuchte. Vielleicht solltest du mal lernen einen gelesenen Text richtig zu verstehen, bevor du dich an gesetzesrelevanten Diskussionen beteiligst ...
Moin Celeritas

Tut mir leid, wenn Dir in meinen Beiträgen etwas in den falschen Hals geraten ist. Für mich gehören persönliche Bemerkungen nicht ins Forum und ich denke auch nicht, dass ich Dir zu nahe getreten bin.

Gruss
Michael
 
G

Gelöschtes Mitglied 1973

Gast
#51
ich muss ganz ehrlich sagen.

es ist total an der realität vorbei bei fpv rennen einen spotter dabei zu haben.
was genau soll der tun?

ich hab jetzt 10+ treffen organisiert und auch einige besucht, und hab noch nie nen spotter geschweigedenn LS verbindung gesehen.
 

california

Erfahrener Benutzer
#52
Wie regelst du diese Treffen versicherungstechnisch? Darum geht es uns doch.
 

FerdinandK

Erfahrener Benutzer
#53
Wenn man sich um die Gesetzeskonformität sorgt ist FPV und ganz besonders FPV-Race das falsche Hobby. Und wenn man meint jetzt is es aber legal findet man sicher wieder was.

Damit leben oder einfach bleiben lassen, aber bitte nicht dauernd irgendwo nachfragen, das macht die Lage erst prekär.

lg Ferdl
 
G

Gelöschtes Mitglied 1973

Gast
#54
ganz einfach.

wir besorgen die schriftliche genehmigung vom Grundstückseigentümer.
Schauen das wir nicht in kontrolliertem Luftaum oder in Naturschutzgebieten (was eher das problem ist) unterwegs sind.

und dann ist JEDER privat dort. Jeder hat seine eigene Versicherung und ist für sich selbst verantwortlich.
Damit hab ich nix am Hut.

Viele DMO versicherte dabei.

Ich hab noch nie jemand gesehen der komplett legal fpv geflogen ist, irgendwo war immer n fallstrick, der gerissen worden is ;)

genau so isses fredl, fpv (so das es wirklich fpv ist und sinn macht) kann man meiner meinung im momment nicht wirklich "legal" betreiben.
aber hey ich fahr auch 40 in ner 30er zone, ihr auch?
 
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C

Celeritas

Gast
#55
Wenn es nicht gesetzlich nicht verboten ist, ist es dann verboten OHNE versicherungsschutz zu fliegen??
Denn mann ist ja nicht versichert wenn mann (zb DMFV) OHNE spotter fliegt????
Nun, es ist so: Eine Versicherung ist gemäß § 43 LuftVG vorgeschrieben. Hat man diese nicht, macht man sich einer Ordnungswidrigkeit strafbar, welche gemäß § 58 Abs. 2 LuftVG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann.

Allerdings ist es so, dass man natürlich im Sinne des Gesetzes trotzdem versichert ist. Die Versicherung kann und wird dann aber wegen übertreten der Versicherungsbedingungen in Regress gehen und die Schadenssumme vom Versicherungsnehmer zurückfordern.

Kleiner Tipp am Rande: Beweislastpflicht liegt bei der Versicherung. Im Zweifelsfall bei der Schadensmeldung also einfach einen Fly-Away beim Flug auf Sicht angeben.
 
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kinderkram

Erfahrener Benutzer
#58
Kleiner Tipp am Rande: Beweislastpflicht liegt bei der Versicherung. Im Zweifelsfall bei der Schadensmeldung also einfach einen Fly-Away beim Flug auf Sicht angeben.
Du empfiehlst also ernsthaft, im Schadensfall einen Versicherungsbetrug zu begehen? Ganz schlechter Tipp! :rolleyes:

Wechselt die Versicherung! Ich bin seit Jahren über den MFSD bei der AXA versichert. Da steht nix vom Verbot des Brillenfliegens - lediglich die Forderung, sich an geltendes Recht zu halten.

Und was Recht is, darüber streiten die Gelehrten.
Lest mal bitte Punkt 3 "Zwischenfazit": http://www.mfsd.de/images/funk/fpv_und_drohnen(2014).pdf
In den Schriftstück geht es um den umgangssprachlichen Begriff der "Drohne", gleichzusetzen mit dem im Gesetz genannten "Unbemannten Luftfahrtsystem".

"Keine Drohnen sind solche Flugobjekte, die zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung eingesetzt werden: dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt..."

Diese Zeilen wurden übrigens von einem Dr. jur. verfasst.

@ FerdinandK: Prekär wird eine Situation erst dann, wenn man sich nicht mit ihr befasst. Rechtssicherheit erlangt man nicht durch die Taktik, keine schlafenden Hunde wecken zu wollen!

@ Amadeus: Wenn Du eine öffentliche Veranstaltung abhältst, kannst Du Dich nicht auf die teilnehmenden Privatleute berufen. Knallt einer von den Jungs in einen Zuschauer, wird zunächst geprüft, ob der Veranstalter ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat...
 
C

Celeritas

Gast
#59
Du empfiehlst also ernsthaft, im Schadensfall einen Versicherungsbetrug zu begehen?
Ich hätte wohl den ein oder anderen Konjunktiv verwenden sollen um die Aussage hypothetischer zu machen, aber grundsätzlich sehe ich keine moralische Bedenken darin, sich auf das selbe Niveau der Versicherungen zu begeben, wenn es um die Regulierung von Schadensansprüchen geht.

"Keine Drohnen sind solche Flugobjekte, die zu Zwecken des Sports und der Freizeitgestaltung eingesetzt werden: dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt..."

Diese Zeilen wurden übrigens von einem Dr. jur. verfasst.
Das ist eben genau das, was hier und an anderen Stellen schon mehrfach gesagt wurde. Jeder, der sich ein wenig mit dem Gesetz befasst, sollte dies erkennen können. Dazu muss man nicht einmal Dr. jur. sein.

Allerding ist auch der MFSD nicht der Gesetzgeber und man kann solche Stellungnahmen immer nur als Kommentare werten. Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland oftmals zweierlei Dinge. Da dies aber schon mehrmals unabhängig von einander so aufgezeigt wurde und die Begründungen recht eindeutig sind, würde es mich wundern, wenn ein Richter gegen diese Auslegung urteilen würde, sollte es denn jemals zu einem Referenzurteil kommen.

PS: Das ändert natürlich nichts daran, dass man seine Ansprüche auf Schadensersatz verliert, wenn man eine Versicherung hat, die diese Absurdität voraussetzt. In den meisten Diskussionen geht es ja aber um das Gesetz und nicht die Versicherung.
 
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kinderkram

Erfahrener Benutzer
#60
Die verlinkte PDF ist nicht vom MFSD, sondern vom DAC - Bundeskommission Modellflug.

Und der zitierte Jurist legt ziemlich genau dar, warum ein Modellflugzeug zu Sport- und Freizeitzwecken eben KEIN unbemanntes Luftfahrtsystem im Sinne des Gesetzes ist und deren gesetzliche Beschränkungen (Flug auf Sichtweite, max. 100m Höhe etc.) NICHT gelten.

Er legt auch dar, warum die Unterscheidung Gewerbe vs. Freizeit untauglich ist (dasselbe Gerät unterliegt unterschiedlichen Bestimmungen nur wg. des Verwendungszwecks) und schlägt eine Unterscheidung nach Gewichts- bzw. Gefahrenklassen vor.
In die Kerbe schlägt ja auch die EASA, die z.Zt. an Richtlinien werkelt.
Diskussion darüber: http://fpv-community.de/showthread....an-Aviation-Safety-Agency-quot-in-Erarbeitung

Bis dahin gilt der eherne Rechtsgrundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz!
 
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Nicht offen für weitere Antworten.
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