FPV-Recht ab 2021?

LSG

Erfahrener Benutzer
@silbaer Vertragspartner ist ausschließlich Droniq als private GmbH, nicht die DFS. So steht es in deren AGBs.

Aber wie immer muss am Ende ein Gericht entscheiden, inwiefern die Verwendung von xy Verwendbarkeit hat und der Entwickler verantwortlich gemacht werden kann.

Mit Unifly/dipul ist das BMDV der Forderung nachgekommen, Geodaten für UAS zur Verfügung zu stellen. Daher würde ich mich lieber darauf berufen, denn verantwortlich für den Inhalt bleibt das BMDV. Was auch immer "powered by DFS" im rechtlichen Sinne heißen soll...
 

deadcat

aim for the bushes
Mitarbeiter
denn verantwortlich für den Inhalt bleibt das BMDV
Durch den von silbaer verlinkten Haftungssausschluss ja gerade nicht.
Eine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität kann daher nicht übernommen werden. Dies gilt insbesondere für die auf der dipul ausgewiesenen geografischen Gebiete gemäß § 21j i. V. m. § 21h LuftVO. [...] Geografische Gebiete zum Zwecke der Geo-Sensibilisierung nach § 21h Absatz 3 Nr. 1 - 11 LuftVO und nach § 21h Absatz 4 LuftVO gelten auch dann, wenn das betroffene geografische Gebiet nicht ausgewiesen ist. Etwaige rechtliche Empfehlungen, Auskünfte und Hinweise sind unverbindlich; eine Rechtsberatung findet nicht statt. [...] Unser Online-Angebot enthält Links und Oberflächenintegrationen zu Webseiten anderer Anbieter [Map-Tool "powered by Unifly"]. Das BMDV übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte von Webseiten, die über Links und Oberflächenintegrationen erreicht werden.
 

deadcat

aim for the bushes
Mitarbeiter
Die Übergangsbestimmungen (Artikel 22 DVO (EU) 2019/947) laufen zum Ende des Jahres endgültig aus, d.h. ab 2024 gelten dann nur noch die regulären Bestimmungen.

Auf die Regeln für den Betrieb im Verbandsrahmen für DMFV/MFSD-Mitglieder hat das allerdings keinen Einfluss.
 

LSG

Erfahrener Benutzer
Laufen die Übergangsbestimmungen allen Ländern, wo die EU-Verordnung umgesetzt wurde, aus oder nur in Deutschland?
 
Hat jemand das hier eigentlich mitbekommen Anfang des Jahres? Vielleicht habe ich das verschlafen

Da Landschaftsschutzgebiete in § 21h Abs. 3 Nr. 6 LuftVO nicht besonders genannt sind, fehlt den Landschaftsschutzbehörden der erforderliche Zustimmungsvorbehalt, um auf Flugmodellbetrieb unmittelbar einwirken, insbesondere diesen Betrieb in Landschaftsschutzgebieten untersagen zu dürfen. Daraus folgt, dass alle bestehende Betriebsverbote für Flugmodelle in Landschaftsschutzgebietssatzungen entsprechend der Urteilsbegründung unzulässig und offenkundig rechtswidrig sind. Denn die Landschaftsschutzbehörden sind insoweit sachlich unzuständig.
Quelle:Naturschutzurteil des Bundesverwaltungsgerichts endlich öffentlich | Modellflug im DAeC
 

silbaer

Neuer Benutzer
Jein. Irgendwo gab es eine Diskussion bezüglich fliegen im Umkreis von Burgen. Da waren auch LSGs Thema. Aber ich weiß nicht mehr genau wie da die Argumente waren.
Davon abgesehen würde ich zwar sowieso (fast) immer aufhören wenn sich jemand gestört fühlt. Aber bei einem einfachen LSG kann man jetzt zumindest ohne Probleme schon mal über einen Flug nachdenken.
 

silbaer

Neuer Benutzer
In §21h LuftVO wird unter Abs. 3, Nummer 6 auf §7 Abs. 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes verwiesen, und dort auf Richtlinie 92/43/EWG. Und ein FFH ist eben ein Gebiet das in die Liste der Gebiete nach dieser Richtlinie aufgenommen wurde.
So habe ich das zumindest verstanden.
 

Stefan_73

Well-known member
Zur Einordnung: Nach meinem Verständnis ist ein Landschaftsschutzgebiet primär auf die Erhaltung des Erscheinungsbildes gerichtet. Denkmalschutz usw spielt da eine Rolle. Naturschutzaspekte sind oft sekundär. Ob man da fliegen darf oder nicht, steht in der jeweiligen Verordnung. Ich habe noch keine andere Möglichkeit gefunden als mit dem Namen des LSGs nach der Verordnung zu suchen und dann darin nachzulesen.
Flora und Fauna Habitate (FFH) sind auf den Artenschutz gerichet. Da ist nach meinem Verständis kein Flug drin.

Formal würde ich mich im Zweifel auf das Dipul Tool zurückziehen (dipul MapTool). Das ist ja immerhin das Tool, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr genau für den Zweck online stellt. Und da ist ziemlich viel erlaubt.
 
FPV1

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