Weil immer mal wieder unterschwellig von den gewerblichen Fotofliegern gleiches Recht für alle gefordert wird, sie also wegen gleichem Fluggerät auch gleich unkomplizierte Vorschriften wie für Flugmodelle fordern, mal folgender Denkanstoß:
Luftfahrzeuge unterliegen sehr hohen Sicherheitsanforderungen, was wohl jeder einsieht. Da die Einhaltung zum Teil sehr hohen, besonders materiellen, Aufwand erfordert (Kennzeichnung, Musterzulassung, Pilotenbefähigung usw.), hat man 2005 bei der Einbeziehung der Modellflieger in das allgemeine Luftrecht für diese eine "Ausnahme"-Kategorie Flugmodell geschaffen, um dem Hobby Modellflug überhaupt den Weiterbestand zu ermöglichen. Die Modellflieger haben also per Gesetz eine etwas lockerere Vorschriftenlage bekommen als andere Luftraumnutzer, unabhängig von der von ihnen ausgehenden Gefahr. Das ist gesetzgeberisch so gewollt und unter anderem unserer Lobby, also den Modellflugverbänden, zu verdanken.
Diese Kategorie Flugmodell wird nur nach dem Zweck des Fluges definiert (ausschliesslich Sport und Freizeitgestaltung), nicht nach der Bauart des Fluggeräts. Ein und das selbe Flugmodell wird also ohne irgendwelche Änderungen am Gerät plötzlich zum UAV oder "sonstigen Fluggerät", wenn es nicht mehr ausschliesslich zu Sport und Freizeitgestaltung geflogen wird. Damit ist also eine von den Piraten zur politischen Provokation eingesetzte Parrot AR Drone kein Flugmodell mehr und fällt unter die weit schärfere Gesetzeslage der "sonstigen Fluggeräte". Auch ein hypothetischer Flug eines "Terroristen-Quadrokopters" ist kein Modellflug mehr.
Es wird bei künftigen gesetzgeberischen Einschränkungen also nicht darum gehen, den Modellflug einzuschränken, denn dieser ansich ist nicht gefährlich. Es wird aber genauer um die Abgrenzung des Modellfluges von anderen Flügen gehen, also wie oben gesagt um den Zweck des Fluges. Und da werden logischerweise Kopter besonders betroffen sein, da diese sehr oft nur fliegen, um eine Kamera zu transportieren. Und damit ist der ausschliessliche Zweck des Fluges möglicherweise nicht mehr nur Sport und Freizeitgestaltung.
Wir sollten immer im Auge behalten, dass diese oft nicht verstandene Definition des Modellfluges nicht über das Fluggerät, sondern ausschliesslich über den Zweck des Fluges die einzige Regelung ist, die uns Modellfliegern überhaupt das Nutzen dieser Sonderrechte ermöglicht. Fällt diese Definition über den Zweck, haben wir keine Sonderrechte mehr und es stirbt der gesamte Modellflug. Mag sein, dass der Luftbildprofi das nicht versteht oder einsieht, da er mit genau dem gleichen Gerät wie sein Modellfliegerkumpel unterwegs ist. Aber sein Flug dient nun mal einem anderen Zweck.
Luftfahrzeuge unterliegen sehr hohen Sicherheitsanforderungen, was wohl jeder einsieht. Da die Einhaltung zum Teil sehr hohen, besonders materiellen, Aufwand erfordert (Kennzeichnung, Musterzulassung, Pilotenbefähigung usw.), hat man 2005 bei der Einbeziehung der Modellflieger in das allgemeine Luftrecht für diese eine "Ausnahme"-Kategorie Flugmodell geschaffen, um dem Hobby Modellflug überhaupt den Weiterbestand zu ermöglichen. Die Modellflieger haben also per Gesetz eine etwas lockerere Vorschriftenlage bekommen als andere Luftraumnutzer, unabhängig von der von ihnen ausgehenden Gefahr. Das ist gesetzgeberisch so gewollt und unter anderem unserer Lobby, also den Modellflugverbänden, zu verdanken.
Diese Kategorie Flugmodell wird nur nach dem Zweck des Fluges definiert (ausschliesslich Sport und Freizeitgestaltung), nicht nach der Bauart des Fluggeräts. Ein und das selbe Flugmodell wird also ohne irgendwelche Änderungen am Gerät plötzlich zum UAV oder "sonstigen Fluggerät", wenn es nicht mehr ausschliesslich zu Sport und Freizeitgestaltung geflogen wird. Damit ist also eine von den Piraten zur politischen Provokation eingesetzte Parrot AR Drone kein Flugmodell mehr und fällt unter die weit schärfere Gesetzeslage der "sonstigen Fluggeräte". Auch ein hypothetischer Flug eines "Terroristen-Quadrokopters" ist kein Modellflug mehr.
Es wird bei künftigen gesetzgeberischen Einschränkungen also nicht darum gehen, den Modellflug einzuschränken, denn dieser ansich ist nicht gefährlich. Es wird aber genauer um die Abgrenzung des Modellfluges von anderen Flügen gehen, also wie oben gesagt um den Zweck des Fluges. Und da werden logischerweise Kopter besonders betroffen sein, da diese sehr oft nur fliegen, um eine Kamera zu transportieren. Und damit ist der ausschliessliche Zweck des Fluges möglicherweise nicht mehr nur Sport und Freizeitgestaltung.
Wir sollten immer im Auge behalten, dass diese oft nicht verstandene Definition des Modellfluges nicht über das Fluggerät, sondern ausschliesslich über den Zweck des Fluges die einzige Regelung ist, die uns Modellfliegern überhaupt das Nutzen dieser Sonderrechte ermöglicht. Fällt diese Definition über den Zweck, haben wir keine Sonderrechte mehr und es stirbt der gesamte Modellflug. Mag sein, dass der Luftbildprofi das nicht versteht oder einsieht, da er mit genau dem gleichen Gerät wie sein Modellfliegerkumpel unterwegs ist. Aber sein Flug dient nun mal einem anderen Zweck.
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