Vorab möchte ich noch ein paar Fakten nennen (nicht zur Aufnahme in den Guide, damit der nicht nicht ausufert):
- Die Gesetzgebungszuständigkeit im Bereich des Luftverkehrs liegt ausschließlich beim Bund, siehe Art 73 Nr. 6 GG.
Es gibt hier keinerlei Möglichkeit, dass ein Land oder gar irgendeine Behörde eigene Regeln aufstellt!
- Nach §1(1) LuftVG ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge grundsätzlich frei. Einschränkungen, die den Modellflug betreffen, sind nur aufgrund von LuftVG, LuftVO und LuftVZO zulässig. Alle weiteren Einschränkungen sind nicht verfassungskonform!
- Modellflieger sind bei Luftfahrtbehörden keine Bittsteller, sondern wir haben sogar einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufstiegserlaubnis, wenn wir erlaubnispflichtigen Modellflug betreiben (z.B. Verbrenner, >5kg etc.). Die Luftfahrtbehörden sind grundsätzlich verpflichtet eine Erlaubnis zu erteilen. Der Luftfahrtbehörde steht kein(!) Ermessen zu. Rechtsgrundlage ist nach allg. Meinung §29(1) LuftVG. Einzige Voraussetzung für die Erteilung ist daher, dass der beabsichtigte Modellflug weder eine Gefahr für die Luftfahrt noch für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das ganze ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.05.1985 Az.4C69/82 (DÖV1986,S.23f.).
Soweit die Fakten. Nun wieder zurück zu dem Thema:
Einzelne Behörden (sowohl zuständige Luftfahrtbehörden wie in RLP als auch nicht zuständige Landesbehörden für Straßenbau und Verkehr wie in Niedersachsen) stellen gerne trotzdem gerne eigene Regeln oder Ermessensgründe auf wie z.B. das mit der Kamera. Schauen wir uns das aber mal im Detail an:
Es gibt bei diesen Meinungen immer zwei verschiedene Argumente, die dazu führen sollen, dass es sich nicht um Modellflug handelt und somit anderen Regelungen unterworfen ist:
1. "Ist eine Kamera angebracht, darf nur nebenbei gefilmt werden, weil der Flug sonst kein Hobby ist."
Ziemlich windige Konstruktion. Laut LuftVG sind Flugmodelle Luftfahrzeuge, die zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
Wenn jemand zur Gestaltung seiner Freizeit fotografiert oder filmt und nun eine Kamera an sein Luftfahrzeug bastelt, dann wird das Luftfahrzeug immer noch zur Gestaltung seiner Freizeit betrieben! Es steht dort nicht, dass alleine der Flug an sich und ausschließlich die Freizeitgestaltung sein darf. Wenn man sich das ganze mal ruhig überlegt, ist das eigentlich auch klar.
z.B. bei Hobbyfotografen mit Flugmodell:
a) "Warum fliegst Du?"
b) "Weil ich Luftaufnahmen machen möchte."
c) "Warum willst Du Luftaufnahmen machen."
d) "Weil ich damit meine Freizeit gestalte."
z.B. bei klassischen Modellfliegern:
a) "Warum fliegst Du?"
b) "Weil ich versuche mit einem Start so lange wie möglich zu fliegen."/"Weil ich Kunstflugfiguren fliegen möchte."/"Weil ich mehr als 200km/h fliegen möchte."
c) "Warum willst Du ...?"
d) "Weil ich damit meine Freizeit gestalte."
Es ist eigentlich gar kein Unterschied dazwischen. Alle diese Piloten wollen nur ihre Freizeit gestalten und betreiben dazu ein Luftfahrzeug. Also alles im grünen Bereich, es sind Modellflugzeuge.
2. "Durch das Hochladen auf eine Homepage/Youtube war der Zweck des Fluges nicht mehr der Flug selber."
Das ist analog zu 1. Auch wenn ich die Ergebnisse (Fotos/Filme) öffentlich präsentiere, kann dies weiterhin zur Freizeitgestaltung dienen bzw. gehören. Auch Hobbyfotografen dürfen ihre Ergebnisse öffentlich zeigen ohne dadurch automatisch freiberuflich/gewerblich zu werden. Natürlich ist es an dieser Stelle leicht möglich, die Grenze zu überschreiten, z.B. durch Werbung auf der eigenen Homepage oder Monetarisierung bei Youtube. Dies ist tatsächlich schwieriger, weil hier das Finanzamt entscheiden müsste, ob hier Geld freiberuflich/gewerblich verdient wird.Das betrifft dann aber auch ganz normale Hobbyfotografen, die auf dem Boden stehen. Wo die Grenze zwischen gewerblich und Liebhaberei ist, ist nicht so einfach festlegbar. Verdient man auf Dauer zu wenig, kann einem ein Gewerbe auch aberkannt werden. Am einfachsten ist, man schaltet keine Werbung, dann ist man auf der sicheren Seite.
Wenn man zur Freizeitgestaltung Fotos/Filme macht, diese zur Freizeitgestaltung anderen zeigt und dabei keine Werbung schaltet/Geld verdient, dann ist auch das im grünen Bereich. Der Betrieb des Luftfahrzeuges erfolgte zur Gestaltung der Freizeit.
Mal ein Gedankenspiel:
Jemand möchte mit seinem Kopter vor dem Schlafzimmerfenster des Nachbarn schweben, um nur für seine eigene Freizeitgestaltung zu spannen. Klar ist das verboten. Aber der Grund für das Verbot liegt nicht darin, dass er eine Kamera am Kopter hat und zum Zwecke des Spannens geflogen ist und daher angeblich eine Aufstiegserlaubnis bräuchte.
- Solange der Kopter unter 5kg ist und das ganze im nicht kontrollierten Luftraum stattfindet, wird keine Aufstiegserlaubnis benötigt. Der Spanner betreibt das Luftfahrzeug zum Zwecke seiner Freizeitgestaltung, also Modellflugzeug.
- Verboten ist ein derartige Flug nach §1 LuftVO, da der Nachbar mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.
- Verboten ist das ganze völlig unabhängig von den Luftfahrtgesetzen natürlich auch, denn auch das Spannen ohne Kopter mit Leiter wäre genauso verboten.
Aber es ist eben nicht(!) wegen einer fehlenden Aufstiegserlaubnis verboten. Selbst mit AE wäre das verboten.