Sind Drohnenpiloten die gekniffenen?

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Elyot

Erfahrener Benutzer
#62
Das ist so nicht korrekt. Auf einem Platz mit AE (und nur dort) kann, wenn die Bedingungen der AE eingehalten werden, auch ein Copter über 100m hinaus.
 
#63
Soweit ich weiß gilt die 100m Grenze für Copter überall, auch auf einem Platz mit Aufstiegsgenehmigung...
Dann schau dir mal dem Alex sein Flyer an, dann weißt du mehr.

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/P...drohnen-verordnung.pdf?__blob=publicationFile

Ein Überblick über die wichtigsten Regeln…
… auf Modellflugplätzen
„ Wer sein Flugobjekt ausschließlich auf einem Modellfluggelände
fliegen lässt, kann das unverändert
machen. Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von
Modellflugplätzen. Einzige Ausnahme: Man muss
eine Plakette mit Name und Adresse des Besitzers
anbringen.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#64
Nein, es nicht Walter. Der agiert jetzt mehr als Rentner und mehrfacher Grossvater und es sei ihm gegönnt. Kommt von seinem Nachfolger. Ich werde mal anregen, diese Analyse zu veröffentlichen.
Ja, das wäre gut. Ich wüßte auch nicht, warum eine rechtliche Analyse der aktuellen Verordnung geheim sein sollte.
Ich hatte vor kurzem in meinem Landesverband des DAeC gerade diesbezüglich ein wenig (konstruktive) Kritik geäußert. Ich weiß, dass vom DAeC einige ehrenamtlich viel Zeit in diversen Gremien verbringen und für die Modellflieger kämpfen. Leider ist das in der öffentlichen Wahrnehmung ganz anders. Da existiert praktisch nur der DMFV. Ihr müsst mehr veröffentlichen und aktiv an die Presse gehen, was ihr macht und was auf eure Initiative hin passiert und was problematisch ist. Den Kenntnisnachweis hat sich ja der DMFV als seinen Erfolg auf die Fahne geschrieben, dabei haben sie kurz vorher so etwas noch völlig abgelehnt. Ich weiß, dass man lieber im geschlossenen Kreis miteinander redet, weil das üblicherweise mehr bringt. Die Zeiten haben sich aber geändert, wie man ja auch an dem plötzlichen Aufkündigen aller Absprachen Anfang des Jahres durch Dobrindt sehen kann. Meiner Meinung nach bringt es nichts, im Hintergrund die falschen Aussagen (wenn nicht sogar Lügen) von Dobrindt wegzudiskutieren oder abzumildern. Hier müsste deutlicher vom DAeC nach solchen Falschaussagen dem in der Presse entgegnet werden. Ansonsten nimmt die uninformierte Öffentlichkeit nur die falschen Sachen wahr. Auch die aktuellen Probleme, wie Jugendarbeit etc. müsste man mal richtig in der Presse breit treten.

Für den Flugbetrieb unter 5 kg ist eine AE belanglos. Der Betrieb unter 5 kg ist nicht separat genehmigungsfähig, da allgeimen genehmigt. Da gibts nix mehr zu genehmigen.
Jein, da hast Du natürlich im Prinzip Recht. Es gibt aber Fälle, bei denen man ohne AE auch nicht mit unter 5kg starten darf. Ich werde das hier in der Öffentlichkeit aber nicht weiter ausführen.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#65
Für Freiflug genügt eben kein KN, sondern nach LuftVO §20 (1)4 eine Erlaubniss der Luftfahrbehörde.
:rolleyes:
Mal abgesehen davon, dass dann nur Freiflug mit Eigenantrieb betroffen wäre (wohlgemerkt wäre!)...
Was ist denn ein "Flugkörper"? Verstehe ich Dich richtig, dass Du meinst, dass ein Flugmodell auch ein Flugkörper ist und somit ein "ungesteuerter Flugkörper mit Eigenantrieb" ein Freiflugmodell mit Antrieb ist?

Auf einem zertifizierten Modellflugplatz...
:rolleyes:
Es gibt keine zertifizierten Modellflugplätze...

Soweit ich weiß gilt die 100m Grenze für Copter überall, auch auf einem Platz mit Aufstiegsgenehmigung...
BTW, es ist kein Genehmigung, sondern eine Erlaubnis. Ein kleiner, aber feiner Unterschied...
Nein, der Sonnenschein hat das zwar anfangs behauptet, aber das hat er schnell revidiert. Schau einfach mal in die LuftVO rein.
Kurz:
100m ist Obergrenze außer
- Gelände mit AE und Aufsichtsperson (also völlig egal mit was) oder
- wenn es kein Copter ist, mit Kenntnisnachweis

:rolleyes:
Dieser Flyer enthält mehrere dicke Fehler (um sie nicht Lügen zu nennen). Bitte für Behauptungen nicht solche Marketingflyer nehmen, sondern in die Gesetze/Verordnungen schauen.

BTW aus einem FAQ des BMVI zur neuen Verordnung:
1. Was ist eine "Drohne"?
Unter einer „Drohne“ versteht man ein unbemanntes Fluggerät. Das Luftrecht unterscheidet zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen. Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz handelt es sich bei unbemannten Luftfahrtsystemen um ausschließlich gewerblich genutzte Geräte. Flugmodelle sind hingegen privat, also zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzte Geräte.
Alle Flugmodelle, auch Wurfgleiter, sind Drohnen für das BMVI.
 
#66
:
Mal abgesehen davon, dass dann nur Freiflug mit Eigenantrieb betroffen wäre (wohlgemerkt wäre!)...
Was ist denn ein "Flugkörper"? Verstehe ich Dich richtig, dass Du meinst, dass ein Flugmodell auch ein Flugkörper ist und somit ein "ungesteuerter Flugkörper mit Eigenantrieb" ein Freiflugmodell mit Antrieb ist?
:rolleyes:
Ein Flugkörper ist ein Körper der fliegen kann. Unabhängig von der Art des Antriebes, egal ob Heißlufballon, Rakete Flächenflieger oder Kopter.
Nachteil von Gesetzen ist, dass sie solche Begriffe nicht definieren. zB unbemanntes Fluggerät, unbemanntes Flugsystem, Flugmodell, ect. Wir wissen meist was gemeint ist, ein Laie oftmals nicht,
Dieser Flyer enthält mehrere dicke Fehler (um sie nicht Lügen zu nennen). Bitte für Behauptungen nicht solche Marketingflyer nehmen, sondern in die Gesetze/Verordnungen schauen.

BTW aus einem FAQ des BMVI zur neuen Verordnung:
:rolleyes:
Das mag sein, dann bleibe auch du beim Gesetzestext, und zitiere nicht aus einem FAQ das möglicherweise auch Fehler enthalten könnte.
Und was war jetzt falsch an dem zitierten Flyerabsatz?
Der Gesetzestext kennt den Begriff "Drohnen" gar nicht, kommt nicht einmal vor in der "Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten"
Drohnen haben die Ursel und Imker
 
Zuletzt bearbeitet:

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#67
:rolleyes:
Ein Flugkörper ist ein Körper der fliegen kann. Unabhängig von der Art des Antriebes, egal ob Heißlufballon, Rakete Flächenflieger oder Kopter.
OK, nehmen wir das mal als Grundlage.
Dann bist Du auch der Meinung, dass alle Flugmodelle mit Antrieb unabhängig vom Gewicht mit einer feuerfesten Kennzeichnung versehen werden müssen? (siehe LuftVZO)
Und Freiflieger ohne Antrieb sind erlaubnisfrei?

Nachteil von Gesetzen ist, dass sie solche Begriffe nicht definieren. zB unbemanntes Fluggerät, unbemanntes Flugsystem, Flugmodell, ect.
Jein. "unbemanntes Flugsystem" ist definiert, "Flugmodell" indirekt auch. Für "Flugkörper" gibt es auch einen Hinweis darauf, was er bedeuten soll...
Im Gesetzestext sind die Begriffe sehr wichtig. Juristen meinen bei unterschiedlichen Begriffen unterschiedliche Dinge.

Das mag sein, dann bleibe auch du beim Gesetzestext, und zitiere nicht aus einem FAQ das möglicherweise auch Fehler enthalten könnte.
Korrekt. Ich würde auch nicht daraus zitieren, um daraus eine Vorschrift abzuleiten. Das war nur als Hinweis gemeint, was das BMVI mit dem Begriff "Drohne" meint, wenn es Verlautbarungen des BMVI gibt.
Dass "Drohne" im Gesetz/in der Verordnung nicht vorkommt, hatte ich bereits eingangs erwähnt.

Und was war jetzt falsch an dem zitierten Flyerabsatz?
Neben den weiteren Fake News in dem Flyer hast Du zitiert: "Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen."
Das hat Dobrindt auch bei der Präsentation Anfang des Jahres behauptet. Das ist falsch. Zum einen gibt es im Luftrecht keine Modellflugplätze. Zum anderen wäre korrekt:
"Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Geländen mit Aufstiegserlaubnis und einer Aufsichtsperson."
Ein wichtiger Unterschied. Es gibt jede Menge "Modellflugplätze" ohne AE.
 
#68
OK, nehmen wir das mal als Grundlage.
Dann bist Du auch der Meinung, dass alle Flugmodelle mit Antrieb unabhängig vom Gewicht mit einer feuerfesten Kennzeichnung versehen werden müssen? (siehe LuftVZO)
Und Freiflieger ohne Antrieb sind erlaubnisfrei?
Hier diferenziert die LuftVZO Zitat§19:

(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.

alles was kein Flugmodell, unbemannten Luftfahrtsystems, Ballon oder Drachen ist immer zu Kennzeichnen
Das hat aber nichts mit der Erlaubnispflicht nach LuftVO §20 (1)4 zu tun.


Neben den weiteren Fake News in dem Flyer hast Du zitiert: "Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Modellflugplätzen."
Das hat Dobrindt auch bei der Präsentation Anfang des Jahres behauptet. Das ist falsch. Zum einen gibt es im Luftrecht keine Modellflugplätze. Zum anderen wäre korrekt:
"Die neuen Regeln gelten nur außerhalb von Geländen mit Aufstiegserlaubnis und einer Aufsichtsperson."
Ein wichtiger Unterschied. Es gibt jede Menge "Modellflugplätze" ohne AE.
Hier bin ich bei dir. Dann ist meine grüne Wiese, wo ich oft fliege (Erlaubnis vom Landwirt vorhanden) auch ein Modellflugplatz.
Solche Flyer und auch FAQs sind oft sehr Volkstümlich ausgedrückt damit sie auch jeder versteht.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#69
Hier diferenziert die LuftVZO Zitat§19:

(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.

alles was kein Flugmodell, unbemannten Luftfahrtsystems, Ballon oder Drachen ist immer zu Kennzeichnen
Interessante Theorie.
Aber um Deine Auffassung zu verstehen.
Für Dich ist ein Flugkörper im Sinne des Luftrechtes jedes Objekt, dass sich im Luftraum bewegt? Also das gleiche, was im Luftrecht unter Luftfahrzeug verstanden wird?

Das hat aber nichts mit der Erlaubnispflicht nach LuftVO §20 (1)4 zu tun.
Hat auch keiner behauptet. Es geht ja aktuell erst einmal darum, was ein Flugkörper Deiner Meinung nach ist.

Hier bin ich bei dir. Dann ist meine grüne Wiese, wo ich oft fliege (Erlaubnis vom Landwirt vorhanden) auch ein Modellflugplatz.
Naja, man könnte allenfalls etwas in der Richtung sagen, dass es ein Modellflugplatz ohne AE ist, also von den Änderungen voll betroffen ist.
Im Allgemeinen ist es aber so, dass es zwar im Luftrecht keinen Modellflugplatz gibt, beim Flächennutzungsplan aber durchaus. Ich gehe mal davon aus, dass Du keine Änderung des Flächennutzungsplanes für die Wiese durchgebracht hast... :)
Also effektiv ist das Fliegen auf dieser Wiese einfach nur Nutzung des Luftraumes für erlaubnisfreien Modellflug, was im Volksmund "Wildfliegen" genannt wird.

Solche Flyer und auch FAQs sind oft sehr Volkstümlich ausgedrückt damit sie auch jeder versteht.
Das ist richtig. Aber Du hast den wesentlichen Punkt übersehen. Im Flyer steht, dass sich auf einem Modellflugplatz (bis auf Plakette) nichts ändert. Das ist falsch. Es ändert sich nur auf Modellflugplätzen mit AE und Aufsichtsperson nichts (bis auf Plakette).
Ich bin nach Erscheinen des Flyers von modellflugfernen Personen öfters darauf angesprochen, dass sich doch auf dem Modellflugplatz nichts ändert. Die wußten nicht, dass das nur für einen Teil der Plätze gilt. Das ist bewusst dort gelogen, meiner Meinung nach.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#70
- Interessant auch, dass nun Fliegen außerhalb der Sichtweite explizit nur mit über 5kg möglich ist...
Das ist so nicht ganz korrekt.
Unter §21b (1) 1. gibt es ein präventives Verbot mit Erlaubnissvorbehalt nach §21b (3). BVLOS ist also nicht final verboten.

Alles über 5 kg steht immer unter Erlaubnispflicht. Da braucht es keinen Erlaubnisvorbehalt.
Anders ausgedrückt: Über 250gr und 30 m ist BVLOS immer genehmigungspflichtig.

Man hätte das in der Verordnung allerdings etwas klarer ausdrücken können.

Gruss
Frank
 
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dd8ed

Erfahrener Benutzer
#72
Schon klar. Aber was ist auf Modellflugplätzen. Unserer hat eine Freigabe bis 25Kg?
Dort könnte ich zB mit einem DJI S900 außer Sichtweite fliegen, falls es die Flugplatzordnung nicht verbietet.
Beinhaltet die AE eine Erlaubniss für BVLOS?
Wohl weniger.
Dann also eher nix mit Longrange.

Gruss
Frank
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#73
Vorab: Inhaltlich stimmen wir beide hier völlig überein. Es ist nur ein Unterschied in der Formulierung bzw. in der Bewertung der Beweggründe.

Das ist so nicht ganz korrekt.
Unter §12b (1) 1. gibt es ein präventives Verbot mit Erlaubnissvorbehalt nach §21b (3).
Ja. Ein präventives Verbot explizit nur für unter 5kg. Wo das einen Unterschied macht, werde ich hier öffentlich nicht diskutieren, denn auch Leute wie Mayday lesen hier mit. Kann ich Dir gerne aber über anderen Weg mitteilen.

BVLOS ist also nicht final verboten.
Ja, ich beziehe mich da meist auf den erlaubnisfreien Betrieb. Korrekt, mit Erlaubnis geht es unter 5kg selbstverständlich.
Ich weiß, was Du mit "BVLOS" meinst, aber ich komme nicht drauf, was das "BV" in der Abkürzung heißt.

Alles über 5 kg steht immer unter Erlaubnispflicht. Da braucht es keinen Erlaubnisvorbehalt.
Eben, deshalb hätte es diesen Zusatz ("unter 5kg") nicht gebraucht. Und wenn da etwas drin steht, was es eigentlich nicht braucht, dann fragt man sich schon, warum das da steht. Darum ging es mir.

Anders ausgedrückt: Über 250gr und 30 m ist BVLOS immer genehmigungspflichtig.
Kommt drauf an, was Du mit BVLOS genau meinst.
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#74
Hier diferenziert die LuftVZO Zitat§19:

(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.

alles was kein Flugmodell, unbemannten Luftfahrtsystems, Ballon oder Drachen ist immer zu Kennzeichnen
Interessante Theorie.
Aber um Deine Auffassung zu verstehen.
Für Dich ist ein Flugkörper im Sinne des Luftrechtes jedes Objekt, dass sich im Luftraum bewegt? Also das gleiche, was im Luftrecht unter Luftfahrzeug verstanden wird?
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#75
Vorab: Inhaltlich stimmen wir beide hier völlig überein. Es ist nur ein Unterschied in der Formulierung bzw. in der Bewertung der Beweggründe.



Ja. Ein präventives Verbot explizit nur für unter 5kg. Wo das einen Unterschied macht, werde ich hier öffentlich nicht diskutieren, denn auch Leute wie Mayday lesen hier mit. Kann ich Dir gerne aber über anderen Weg mitteilen.



Ja, ich beziehe mich da meist auf den erlaubnisfreien Betrieb. Korrekt, mit Erlaubnis geht es unter 5kg selbstverständlich.
Ich weiß, was Du mit "BVLOS" meinst, aber ich komme nicht drauf, was das "BV" in der Abkürzung heißt.



Eben, deshalb hätte es diesen Zusatz ("unter 5kg") nicht gebraucht. Und wenn da etwas drin steht, was es eigentlich nicht braucht, dann fragt man sich schon, warum das da steht. Darum ging es mir.



Kommt drauf an, was Du mit BVLOS genau meinst.
BVLOS = Beyond Visial Line Of Sight

Das "V" ist wichtig. Es gibt auch RLOS. Da bedeuted das "R" Radio.
 
Zuletzt bearbeitet:
#76
Interessante Theorie.
Aber um Deine Auffassung zu verstehen.
Für Dich ist ein Flugkörper im Sinne des Luftrechtes jedes Objekt, dass sich im Luftraum bewegt? Also das gleiche, was im Luftrecht unter Luftfahrzeug verstanden wird?
Kann sein, dass es anders gemeint ist. Ich verstehe das eben so.
Meines Erachtens gehört zu jedem Gesetz ein Glossar als Anhang, das solche Begriffe zweifelsfrei definiert sind
 

Wowbagger

Erfahrener Benutzer
#77
BVLOS = Beyond Visial Line Of Sight
Ah ja. Wie gesagt, was Du meintest, war mir klar, nur der Begriff nicht. Also heißt: BVLOS auf deutsche "außerhalb der Sichtweite". Und genau deshalb schrieb ich ja
"Kommt drauf an, was Du mit BVLOS genau meinst."

OK, also nun definitiv:
Anders ausgedrückt: Über 250gr und 30 m ist BVLOS immer genehmigungspflichtig.
Nein. BVLOS ist nach der neuen LuftVO immer erlaubnispflichtig.
Das von Dir gemeinte ist nach der neuen LuftVO nicht BVLOS, sondern explizit LOS. Klar, der Unterschied ist Schwachsinn, aber so ist die LuftVO halt.
 
#79
Beinhaltet die AE eine Erlaubniss für BVLOS?
Wohl weniger.
Dann also eher nix mit Longrange.

Gruss
Frank
Über 5Kg braucht es keine Erlaubniss für BVLOS, da > 5Kg eh erlaubnisspflichtig ist.

Wenn es eine exlizites Verbot in der AE gäbe, wäre es in der Plugplatzordnung verankert, ist es aber nicht.

Zitat Flugplatzordnung:

2. Zugelassen zum Flugbetrieb sind Flugmodelle mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 25 kg, mit und
ohne eigenen Antrieb, ausgenommen Freiflugmodelle und Modelle mit Raketenantrieb. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren
müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet werden. Der Schallpegel darf bei Vollast 84 dB(A) / 7m nicht überschreiten.
 

dd8ed

Erfahrener Benutzer
#80
Über 5Kg braucht es keine Erlaubniss für BVLOS, da > 5Kg eh erlaubnisspflichtig ist.

Wenn es eine exlizites Verbot in der AE gäbe, wäre es in der Plugplatzordnung verankert, ist es aber nicht.

Zitat Flugplatzordnung:

2. Zugelassen zum Flugbetrieb sind Flugmodelle mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 25 kg, mit und
ohne eigenen Antrieb, ausgenommen Freiflugmodelle und Modelle mit Raketenantrieb. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren
müssen mit wirksamen Schalldämpfern ausgerüstet werden. Der Schallpegel darf bei Vollast 84 dB(A) / 7m nicht überschreiten.
Ein paar Anmerkungen dazu:

1.: Die Platzordnung ist luftrechtlich nicht relevant. Die kann nichts erlauben, was im Luftrecht (LuftVg, LuftVo, LuftVZo usw.) nicht erlaubt ist. Ausschlaggebend ist, was in der AE oder allgemein erlaubt ist.

2.: Ein Flugmodell wird per Definition (LuftVZo) in Sichtweite des Steuerers betrieben.

3.: Ein BVLOS-Flug > 5 kg mit den im Long-Range-Bereich üblichen Sicherheitsvorkehrungen ist gemäss SORA-GER nicht genehmigungsfähig.

Gruss
Frank
 
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Nicht offen für weitere Antworten.
FPV1

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