Oha schon wieder so ein neues "wir armen Kopterpiloten-Thema".
Da ich ohne dieses Thema nicht auf die neue NFL gestoßen werde, hier noch die Zitate aus LuftVO und NfL.
3.: Ein BVLOS-Flug > 5 kg mit den im Long-Range-Bereich üblichen Sicherheitsvorkehrungen ist gemäss SORA-GER nicht genehmigungsfähig.
SORA-GER ?
Da auch ich die Stelle nicht finden konnte, wo genau? Bei SORA-GER geht es doch genau um die Erteiligung solcher Genehmigungen.
NfL 1-1163-17 ("SORA GER") hat gesagt.:
3. Erteilung von Erlaubnissen und Zulassung von Ausnahmen für den Betrieb von
unbemannten Fluggeräten in sonstigen Fällen
3.1 Grundsätzliches
Für einen erlaubnisbedürftigen Betrieb gemäß § 21a Absatz 1 LuftVO, der nicht unter Nummer
2.1 fällt, wird eine Erlaubnis nach Maßgabe dieses Abschnitts 3 erteilt. Dies betrifft insbesondere
die Erlaubnis für einen Betrieb außerhalb der Sichtweite bei einer Startmasse des
Fluggeräts ab fünf Kilogramm (§ 21b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 21a Absatz 1
Nummer 1 LuftVO) oder beim Betrieb bei Nacht gemäß § 21a Absatz 1 Nummer 5 LuftVO in
Verbindung mit der Zulassung von Ausnahmen von Betriebsverboten nach § 21b Absatz 1
LuftVO.
Außerdem amtliche Erläuterung zu §21a
LuftVO-Erläuterung hat gesagt.:
§ 21a Absatz 1. Da ihr Betrieb somit keiner behördlichen Prüfung und Sanktionierung unterliegt,
ist die Beschränkung auf einen Betrieb ausschließlich innerhalb der Sichtweite erforderlich.
Schwerere Geräte mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm unterliegen hingegen
einer generellen Erlaubnispflicht; im Rahmen der Erteilung dieser Erlaubnis kann die
Behörde auch einen Betrieb außerhalb der Sichtweite zulassen (ggf. unter bestimmten Auflagen),
wenn der Antragsteller insbesondere die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Ausweich-
und Notfallverfahren hinreichend beschrieben hat. Mithin ist der Betrieb von Geräten
mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm grundsätzlich erlaubnisfähig.
Erläuterung Satz 2+3 hat gesagt.:
Satz 2 und 3:
Satz 2 enthält eine Definition des begriffs der "Sichtweite".
In Satz 3 wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein Betrieb mittels Videobrille unter
bestimmten Bedingungen als ein Betrieb innerhalb der Sichtweite zu behandeln ist (und
damit nicht verboten ist). Damit soll in bestimmten Grenzen ein Betrieb mit sogenannten
FPV-Videobrillen (First-Person-View) ermöglicht werden. Bei dieser Art des Betriebs wird
mithilfe der Videobrille das Fliegen aus Pilotenperspektive ermöglicht, indem das Videobild
der am unbemannten Fluggerät angebrachten Kamera live zum Piloten am Boden übertragen
wird. Eine FPV-Videobrille empfängt dieses dann und stellt das Bild dar.
Einschränkende Voraussetzung für diese besondere Art des Betriebs ist eine maximale Flughöhe
von 30 Metern über Grund, sowie entweder
’ ein auf 0,25 Kilogramm begrenztes Gewicht des Flugmodells oder
’ die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des
Flugmodells in Sichtweite beobachtet.
Was du (dd8ed) meinst, ist wohl §21b, dessen Erläuterung sich durch die voherigen Zitate und die neue NFL erübrigt:
21b hat gesagt.:
1) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
und Flugmodellen ist verboten, sofern er nicht
durch eine in § 21a Absatz 2 genannte Stelle oder
unter deren Aufsicht erfolgt,
1. außerhalb der Sichtweite des Steuerers nach
Maßgabe des Satzes 2, sofern die Startmasse
des Geräts 5 Kilogramm und weniger beträgt
Nicht verboten heißt nicht gleich, nicht genehmigungspflichtig.
Und da ich nach einigen Beiträgen hier im Forum schon wieder selbsternannte Luftpolizisten auf den Flugplätzen und Modellflugplätzen rumlaufen sehe, die versuchen, Leute mit ihren >5kg-Modellen anzuschwärzen:
NfL 1-1163-17 hat gesagt.:
Anwendbarkeit
Diese Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten Fluggeräten
gemäß § 21a LuftVO und die Zulassung von Ausnahmen gemäß § 21b Absatz 2 und 3
LuftVO.
Sie finden keine Anwendung auf die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von unbemannten
Fluggeräten auf Geländen, die fortgesetzt für die Ausübung des Modellflugsports genutzt werden.
Auf diese sind vielmehr die „Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der
Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen“ (NfL I 76/08) anzuwenden.
In der Tat steht dies im Widerspruch zu den neuen Paragraphen der LuftVO. Jedoch dürfte jedem klar sein, dass nicht neuerdings alle Modellflugzeuge zwischen 5 und 25kg nicht mehr fliegen dürfen. Der Begriff "vielmehr" zeigt mal wieder, wie schwammig das alles ist. Zu der NfL 76/08 stimmen ja nicht mal mehr die Paragraphen.
1.: Die Platzordnung ist luftrechtlich nicht relevant.
Wie man an meinem letzten Zitat sieht schon. Denn die NfL 76 / 08 regelt genau das, die Aufstiegsgenehmigungen und damit den Luftraum über einem Modellflugplatz. Sofern es sich um einen Platz mit Aufstiegsgenehmigung handelt und die Platzordnung entsprechend dieser erstellt wurde.
Wie die neuste NfL zeigt, besteht auch aus rechtlicher Sicht bei den neuen LuftVO-Paragraphen noch einiger Klärungsbedarf und die neue NfL schafft auch wieder nur weitere Verwirrung. Aber wie immer, gibt es die Gesetze, die Leute, die selbst entscheiden können, wie sie damit umgehen und die Gesetzeshüter, die ebenso noch viel Spielraum bei der Ausübung ihrer selbsterklärten "Pflicht" haben. Mit dem deutschen Gesetzeswahn sollte endlich mal Schluss sein (haha Wunschtraum).